Die Entscheidung setzt sich mit den häufiger gegen eine Wartezeitkündigung erhobenen Einwänden betreffend die Beteiligung einer Betriebs- oder Personalvertretung, die Wahrung der Schriftform oder/und die Bevollmächtigung bei Vertretung auseinander und handelt diese in sowohl lesenswerter wie lehrreicher Weise unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung ausführlich ab.
Aufgrund des Ausschlusses der elektronischen Form der Kündigung gemäß § 623 Halbsatz 2 BGB stellt sich wegen des allein verbleibenden Schriftformerfordernisses nach Halbsatz 1 der Regelung nicht selten die Frage, ob eine dafür erforderliche „Namensunterschrift“ i.S.d. § 126 Abs. 1 Alt. 1 BGB vorliegt. Auf die Lesbarkeit kommt es dafür in der Tat nicht an. Jedoch muss der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen. Es genügt ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt sowie die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung (nicht lediglich eines Handzeichens bzw. einer Paraphe also) erkennen lässt (vgl. Gesetzesbegründung,
BT-Drs. 14/4987, S. 16, die hier besprochene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts samt Nachweisen sowie Spilger in: KR, § 623 BGB Rn. 105 m.w.N.).