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Anmerkung zu:BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 324/21
Autor:Rainer Wenker, Ass. jur.
Erscheinungsdatum:15.03.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 631 BGB, § 632 BGB, § 315 BGB, § 316 BGB, § 249 BGB
Fundstelle:jurisPR-VerkR 6/2023 Anm. 1
Herausgeber:Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag:Wenker, jurisPR-VerkR 6/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Anspruch des Geschädigten auf Freistellung von der Honorarforderung des von ihm beauftragten Sachverständigen



Leitsatz

Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist. Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich.



A.
Problemstellung
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens. In seiner Rechnung berücksichtigte der Sachverständige auch eine Pauschale für die „Corona-Desinfektion“. Der Geschädigte begehrt insoweit von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers die Freistellung von dieser Forderung.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Parteien streiten um den Ersatz einer Corona-Desinfektionspauschale. Das klägerische Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall im Juni 2020 beschädigt. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Im Rahmen der Begutachtung wurden sowohl bei Hereinnahme des Fahrzeugs (zum Schutz der Mitarbeiter des Sachverständigen) als auch vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger (insoweit zu dessen Schutz) alle relevanten Fahrzeugteile, die planmäßig berührt wurden (z.B. Lenkrad, Schalthebel etc.), desinfiziert. Der Sachverständige stellte dem Kläger eine Rechnung und berechnete ihm hierbei für die genannten „COVID-19 Schutzmaßnahmen“ einen Betrag von 17,85 Euro (15 Euro zzgl. MwSt.). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von dieser Forderung.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die zugelassene Berufung hat das Landgericht diese Entscheidung abgeändert und die Beklagte lediglich zur Freistellung des Klägers i.H.v. 8,93 Euro (7,50 Euro zzgl. MwSt.) verurteilt. Auf die zugelassene Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Desinfektionskosten lediglich zur Hälfte ersatzfähig, nämlich insoweit, als die Desinfektion vor der Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt ist. Insoweit seien sie aus Sicht des Geschädigten erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB gewesen. In Zeiten der Corona-Pandemie könne der Geschädigte eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen seines Fahrzeugs erwarten. Aus seiner subjektiven Perspektive eines medizinischen Laien lasse sich eine Infektionsgefahr nach Abholung eines Fahrzeugs zumindest nicht ausschließen. Das Sicherheitsgefühl des Geschädigten erscheine in der Pandemie schützenswert. Die vom Sachverständigen für beide Arbeitsvorgänge veranschlagte Pauschale von 15 Euro (7,50 Euro zzgl. MwSt. je Arbeitsgang) sei angemessen. Die Kosten für die Desinfektion bei Hereinnahme des Fahrzeugs seien dagegen nicht erstattungsfähig. Es sei bereits zweifelhaft, ob dem Kunden allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen gesondert berechnet werden können. Jedenfalls erschließe sich nicht, weshalb dem Schutz der Mitarbeiter nicht durch Handschuhe oder Masken ausreichend Rechnung getragen werden könne. Masken und Einmalhandschuhe könnten dem Kunden ebenso wenig wie sonstige persönliche Arbeits- oder Sicherheitskleidung gesondert in Rechnung gestellt werden. Da der Kläger sich weder auf die Indizwirkung einer bereits bezahlten Rechnung noch auf eine mit dem Sachverständigen vorab getroffene Honorarvereinbarung berufen könne, sei an die übliche Vergütung anzuknüpfen. In Bezug auf Desinfektionskosten habe sich jedoch kein übliches Vorgehen der Sachverständigen etabliert. Da nur der Aufwand für die Desinfektion vor der Rückgabe an den Geschädigten abgerechnet werden könne, könne die übliche und angemessene Vergütung auch nur insoweit berechnet werden.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens zusteht. Die Revisionen wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Ersatzfähigkeit der dem Kläger für die Begutachtung in Rechnung gestellten Corona-Pauschale.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2019 - VI ZR 315/18 und BGH, Urt. v. 05.06.2018 - VI ZR 171/16). Dabei verbleibt für den Geschädigten allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als – auch für ihn erkennbar – zu teuer erweist (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2017 - VI ZR 61/17).
Verlangt der Geschädigte vom Schädiger – wie hier – die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch schon nach seinem ausdrücklichen Klagebegehren grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der eingegangenen Verbindlichkeit beschwert ist (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1973 - VI ZR 27/73). Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich. Denn der Geschädigte, der in Wahrnehmung seiner Ersetzungsbefugnis ein Gutachten in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung von der ihm hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeit verlangen können, soweit dessen Vergütungsanspruch nicht auch für den Geschädigten erkennbar überhöht war. Nach diesen Grundsätzen kommt es hier entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die dem Kläger vom Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens pauschal in Rechnung gestellten Desinfektionsmaßnahmen jeweils objektiv erforderlich waren. Da ein Auswahl- und Überwachungsverschulden des Klägers nach den Umständen des Streitfalles weder ersichtlich noch dargetan ist, ist vielmehr maßgeblich, ob und in welcher Höhe der Kläger dem Sachverständigen nach werkvertraglichen Grundsätzen eine Vergütung für die Desinfektionsmaßnahmen schuldet. Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung haben Kläger und Sachverständiger nicht getroffen. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen jedoch nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt (§ 632 Abs. 1 BGB). Da die Höhe der Vergütung nicht bestimmt wurde und eine Taxe i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Da sich eine solche übliche Vergütung nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls für die streitgegenständlichen Desinfektionsmaßnahmen nicht bestimmen ließ, wäre weiter zu prüfen gewesen, ob sich die Höhe der Vergütung insoweit durch ergänzende Vertragsauslegung ermitteln lässt. Lässt sich die mangels Vergütungsvereinbarung bestehende Vertragslücke auch auf diesem Weg nicht schließen, kann ausnahmsweise eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Sachverständigen in Betracht kommen, soweit diese sich in den Grenzen der Billigkeit hält, §§ 315, 316 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05 und BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12).
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Insbesondere wird das Berufungsgericht zunächst in eigener tatrichterlicher Verantwortung zu prüfen haben, ob sich die bestehende Lücke in dem geschlossenen Werkvertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung schließen lässt und ob, sofern dies nicht der Fall ist, eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Sachverständigen im Wege der Rechnungstellung anzunehmen ist. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Ebenso wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars „eingepreist“ werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts begegnet es daher keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Sachverständige die Corona-Desinfektionspauschale gesondert berechnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 80/05).


C.
Kontext der Entscheidung
Hinsichtlich der Kosten für das vom Kläger in Auftrag gegebene Schadengutachten geht es hier ausschließlich um die Freistellung der vom Sachverständigen gesondert berechneten Desinfektionskosten. Infolge der Corona-Pandemie hatte sich die Rechtsprechung in jüngster Zeit zahlreich mit dieser Fragestellung zu befassen. Nach einer Auffassung werden diese Kosten generell, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos für erstattungsfähig erachtet (vgl. z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 09.12.2022 - 13 S 133/21; LG Würzburg, Urt. v. 24.03.2021 - 42 S 2276/20; LG Passau, Urt. v. 20.05.2021 - 3 O 436/20; LG Coburg, Urt. v. 28.05.2021 - 32 S 7/21 und LG Aachen, Urt. v. 21.10.2021 - 4 O 63/21). Nach anderer Auffassung werden Desinfektionskosten grundsätzlich für nicht erstattungsfähig erachtet, da es sich um Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes und daher nicht um einen unfallbedingten Schaden handelt bzw. um Gemeinkosten des Sachverständigen oder der Werkstatt (vgl. z.B. LG Gießen, Urt. v. 10.06.2022 - 1 S 200/21; LG Dresden, Urt. v. 10.06.2022 - 9 O 15/22; LG Stuttgart, Urt. v. 27.11.2020 - 19 O 145/20; AG Neuss, Urt. v. 11.10.2022 - 77 C 2041/21 und AG Heinsberg, Urt. v. 24.01.2022 - 35 C 77/21). Häufig handelt es sich dabei auch um eine Position, die nur gegenüber Haftpflicht-Versicherungen in Rechnung gestellt werden, nicht aber gegenüber Endkunden (vgl. AG München, Urt. v. 26.09.2022 - 332 C 5697/22 m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 25/2022 Anm. 5).
Der BGH stellt vorliegend im Wesentlichen darauf ab, welcher Betrag nach dem zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen geschlossenen Werkvertrag geschuldet ist. Da eine konkrete Vereinbarung insoweit nicht geschlossen wurde, verlangt er eine Prüfung, ob sich die Höhe der Vergütung durch ergänzende Vertragsauslegung ermitteln lässt. Dafür dürfte allerdings wohl kein Raum verbleiben, denn die Pandemie bestand bei Vertragsschluss im Juni 2020 bereits seit mehreren Monaten und dies war den Parteien des Vertrages dementsprechend bekannt. Sofern dies also nicht darstellbar ist, komme nach der Auffassung des BGH ausnahmsweise eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Sachverständigen im Rahmen von Billigkeitsgrundsätzen in Betracht. Dies erscheint sehr bedenklich. Vielmehr hätte der Sachverständige die von ihm berechnete Vergütung für die Desinfektionsmaßnahmen doch konkret vereinbaren können und auch müssen. Darüber wird das LG Stuttgart als Vorinstanz nun erneut verhandeln und entscheiden müssen. In Ansehung der Hinweise des BGH dürfte für die Frage der Erforderlichkeit der von Sachverständigen oder Reparaturwerkstätten berechneten Desinfektionskosten aber wohl ein Signal gesetzt worden sein.
Durchaus bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH bei Rechnungen von Sachverständigen bisher regelmäßig darauf hingewiesen hat, dass nicht bezahlten Rechnungen keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB zukommt, sondern nur der vom Geschädigten auf dieser Basis tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des erforderlichen Betrages darstellt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 17.12.2019 - VI ZR 315/18). Dies wird in der vorliegenden Entscheidung allerdings mit keiner Silbe erwähnt, sondern der Focus allein darauf gerichtet, ob der Geschädigte mit einer Forderung belastet ist, von der er freizustellen ist.
Zumindest im Jahr 2023 sind wegen der zunehmenden Lockerungen im Hinblick auf die „Corona-Pandemie“ und der Rückkehr zur Normalität etwaige Desinfektionsmaßnahmen wohl nicht mehr erforderlich (vgl. z.B. LG München, Beschl. v. 11.11.2022 - 17 S 9980/22 und LG München, Beschl. v. 04.01.2023 - 17 S 11554/22). Ein „Nachfolgemodell“ könnten die nun vereinzelt von Reparaturwerkstätten gesondert berechneten Energiepreisaufschläge sein, die aber wohl unproblematisch den Gemeinkosten des Betriebes zuzurechnen sind.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Wegen der Kosten für ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Schadengutachten geht es in der Entscheidung des BGH ausschließlich um die Freistellung von der von dem Sachverständigen gesondert berechneten Desinfektionskosten infolge der Corona-Pandemie. Die umfangreiche Instanzrechtsprechung zu dieser Frage ist uneinheitlich.
Der BGH stellt hier primär darauf ab, welcher Betrag nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag geschuldet ist. Da eine konkrete Vereinbarung nicht erfolgt ist, verlangt er eine Prüfung, ob die Höhe der Vergütung durch eine ergänzende Vertragsauslegung ermittelt werden kann. Dies erscheint fraglich, da die Pandemie bei Vertragsschluss bereits seit mehreren Monaten präsent war. Soweit dies also nicht darstellbar ist, kommt ausnahmsweise eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Sachverständigen im Rahmen von Billigkeitsgrundsätzen in Betracht, obwohl der Sachverständige die von ihm berechnete Vergütung für die Desinfektionsmaßnahmen doch hätte konkret vereinbaren können. Darüber wird das LG Stuttgart als Vorinstanz nun erneut zu verhandeln und entscheiden haben.



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