juris STAUDINGER Gesamtausgabe
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Die Nummer 1 der BGB-Kommentare online exklusiv bei juris
juris STAUDINGER Gesamtausgabe umfasst über 82.500 professionell digitalisierte Seiten in 120 Bänden.
- Buch 1 Allgemeiner Teil
- Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
- Buch 3 Sachenrecht
- Buch 4 Familienrecht
- Buch 5 Erbrecht
- EGBGB/IPR Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Eckpfeiler des Zivilrechts
Alle seit 2015 überarbeiteten Bände sind als Archiv vorhanden. Monatliche Aktualisierungen werden automatisch eingespielt und als solche kenntlich gemacht. Auf juris können Sie sich verlassen.
Profitieren Sie von der Expertise der führenden Zivilrechtler Deutschlands
Höchste Problemlösungskompetenz: juris STAUDINGER Gesamtausgabe garantiert eine für Wissenschaft und Praxis maßgebende Kommentierung: 139 renommierte Kommentatoren setzen sich vorausdenkend mit der relevanten Rechtsprechung auseinander und stellen die Auswirkungen auf aktuelle und potentielle Rechtsfragen sachlich dar. Mit juris nutzen Sie dieses Expertenwissen komfortabel im Tagesgeschäft.
Maximal effizient dank intelligentem Aktualisierungskonzept
Zu Recht gilt der STAUDINGER als absolute Referenz im Zivilrecht. Dank permanenter Aktualisierung bleiben Sie stets auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und wissenschaftlicher Diskussion.
- Monatlich werden rund 1.000 Seiten neu bearbeitet.
- Das Autorenteam wählt die wichtigsten Entwicklungen mit dem Fokus auf Nutzwert und Praxisrelevanz aus. Der Aktualisierungsrhythmus ist auf die Dynamik des jeweiligen Sachgebiets abgestimmt – bei Bedarf wird tagesaktuell kommentiert.
- Dank intelligenter Verarbeitungsprozesse nutzen Sie neu aufgelegte Bände oft bereits vor Erscheinen der gedruckten Ausgaben.
Deutliche Zeitersparnis mit persönlichem Newsservice
Den Update-Stand finden Sie an jedem Dokument transparent ausgewiesen. Für Sie wichtige Themen lassen Sie einfach durch das systemgestützte, intelligente juris Monitoring beobachten. Neue Entwicklungen und Aktualisierungen sehen Sie bei jedem Login direkt in Ihrem persönlichen Newsbereich. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich per E-Mail informiert. Mit juris sind Sie schneller aktuell.
Jetzt online: Neubearbeitungen 2023
Einleitung zum WEG; §§ 1–17 WEG (WEG 1 – Begründung des Wohnungseigentums; Wohnungseigentümergemeinschaft)
Im Zentrum der Neubearbeitung des WEG steht die umfassende Reform des WEG durch das WEMoG im Jahr 2020. In Band 1 wird u.a. auf die umfassende Kodifizierung der rechtsfähigen Gemeinschaft (§§ 9a/b WEG) sowie auf die Neugestaltung der Ansprüche im Innenverhältnis durch § 14 WEG und die Neufassung der Regelung zu den Kosten und Nutzungen in § 16 WEG eingegangen.
§§ 433-448 (Kaufrecht 1 - Allgemeine Grundsätze; Gewährleistung)
Die Neubearbeitung 2023 steht im Zeichen der zum 01.01.2022 umgesetzten Digitale-Inhalte-Richtlinie und Warenkauf-Richtlinie. Die Kommentierung geht vertieft auf die hierdurch eingetretenen Änderungen ein und zeigt die zentralen Querbezüge zu den neu eingefügten §§ 327 ff BGB sowie §§ 475a ff BGB auf, die erhebliche gewährleistungsrechtliche Modifikationen mit sich bringen. Nicht zuletzt war das Kaufrecht auch Bestandteil einiger wichtiger höchstrichterlicher Entscheidungen, etwa im Zusammenhang mit dem VW-Dieselskandal, die in die Kommentierung eingepflegt wurden.
Leasing (Leasingrecht)
Die Neubearbeitung informiert über die aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur, dabei auch das Kfz-Leasing. Zuletzt haben diverse deutsche Gerichte Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH initiiert, unter anderem zu der Frage, unter welche Richtlinie Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung fallen. Oder ob auch Leasingverträge mit Kilometerabrechnung dem Bereich Mietwagen zugeordnet werden.
§§ 840–853 (Haftung mehrerer; Geldrente oder Kapitalabfindung; Ersatzansprüche Dritter bei Tötung)
Die Neubearbeitung berücksichtigt die Rechtsentwicklung der letzten Jahre im Recht der unerlaubten Handlungen der §§ 840–853. Erstmalig wird § 844 Abs. 3 BGB kommentiert, der die bedeutsame Regelung des Hinterbliebenengeldes enthält. Bei der Neubearbeitung des § 852 werden die sogenannten "Dieselfälle" ausführlich erörtert.
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