Die Umsetzung der EU-Richtlinien hat zur ersten größeren Änderung und Ergänzung des VGG geführt. Der 5. Abschnitt wurde völlig neu gefasst und Regelungen über erweiterte kollektive Lizenzen in das deutsche Recht eingefügt (§§ 51 ff. VGG). Änderungen gibt es ferner bei der Verlegerbeteiligung (§§ 27, 27a VGG). Der neue § 7a VGG definiert den Begriff des "Außenstehenden". § 50 VGG (Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung) wurde technologieneutral ausgestaltet. Schließlich hat das UrhDAG (Urheberrechtsdiensteanbietergesetz), das die Verantwortlichkeit von Plattformen neu regelt, zu zahlreichen Änderungen geführt, die unmittelbar für Verwertungsgesellschaften relevant sind.
- Einziger eigenständiger Kommentar zum VGG mit Praxisschwerpunkt
- Enthält die Änderungen des VGG zu kollektiven Lizenzen und zur Verlegerbeteiligung
- Neu mit Auswirkungen des sogenannten "Youtubegesetzes", das die Verantwortlichkeit von Plattformen regelt
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