Auswirkung der „Corona-Gesetzgebung“ auf das Strafverfahren

Die Coronavirus-Epidemie stellt das Strafverfahrensrecht vor große Herausforderungen: Droht ein „Platzen“ von Prozessen? Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Denise Gerull geht in dem vorliegenden Artikel auf die Einführung des § 10 EGStPO und die Auswirkungen auf die Hauptverhandlung, Haftsachen und Verjährungsfragen ein.

Der Artikel behandelt ein wegen der sich stets verändernden Krisenlage hochaktuelles Thema. Nach Erscheinen können sich sehr schnell Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben. Unsere Autorin gibt die ihr bekannte Sach- und Rechtslage mit Stand vom 17.04.2020 wieder.

Corona-Strafprozess

A. Grundsätzliche Auswirkung der Pandemie auf das Strafverfahren

Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie auf die deutschen Strafverfahren?

Das Strafverfahren beinhaltet grundsätzlich nicht nur einen Hauptverhandlungstermin, sondern mitunter auch eine Anzahl von Hauptverhandlungsterminen im zwei- oder auch dreistelligen Bereich, welche die Grundlage des Urteils bilden.

Jede Hauptverhandlung birgt jedoch ein hohes Infektionsrisiko, denn in Strafverfahren sind oftmals eine Vielzahl von Prozessbeteiligten anwesend.

Eine Hauptverhandlung in einem solchen Rahmen mit den Infektionsgefahren ist mit den Leitlinien der Bundesregierung und der Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer sowie den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes nicht vereinbar.

Dies hat dazu geführt, dass bundesweit nahezu alle Hauptverhandlungstermine, insbesondere solche mit vielen Prozessbeteiligten, in der Zeit vom 16.03.2020 bis zum 20.04.2020 aufgehoben und die Verfahren unterbrochen worden sind. Diese Aufhebungen geschahen nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung, sondern aufgrund einer Empfehlung der Justizministerien der Länder. Ob und welche Termine aufgehoben werden, entschied der jeweilige Richter im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit.

B. Möglichkeiten durch bestehende Gesetze

Wie lange ist es überhaupt möglich, die Hauptverhandlung ohne weitere Folgen zu unterbrechen?

Grundsätzlich ist gemäß § 229 Abs.1 StPO ohne Weiteres eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zu drei Wochen möglich. Eine Unterbrechung von bis zu einem Monat ist gemäß § 229 Abs.2 StPO nur dann möglich, wenn die Hauptverhandlung vor der beabsichtigten Unterbrechung an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

Sollte die Hauptverhandlung jedoch nicht spätestens am Tage nach Ablauf dieser Fristen fortgesetzt werden, so ist sie auszusetzen und mit ihr gemäß § 229 Abs.4 StPO von neuem zu beginnen.

Die Corona-Pandemie entwickelt sich, von den bekannten Fristen gänzlich unbeeindruckt, Tag für Tag weiter, ohne dass ein Ende des derzeitigen Zustandes in Sicht ist.

Die hierdurch bedingten Unterbrechungen betreffen jedoch auch Verfahren, in denen bisher weniger als 10 Hauptverhandlungstage stattgefunden haben. Zudem ist die Dauer der Unterbrechung derzeit noch gar nicht absehbar und hat bereits jetzt in vielen Verfahren die Grenze des § 229 Abs.1 StPO überschritten.

Der § 229 StPO hilft derzeit nicht weiter, weitere Regelungen gibt es nicht. Dies würde dazu führen, dass sämtliche Verfahren ausgesetzt würden und damit verbunden, die Hauptverhandlung neu beginnen müsste (§ 229 Abs.4 S.1 StPO), sobald dies im Rahmen der Pandemie-Lage wieder möglich ist.

C. Einführung des § 10 EGStPO

Um dem Problem der Aussetzung und damit den „platzenden Verfahren“ zu entgegnen, ist nunmehr außerhalb der StPO § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung mit Veröffentlichung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020, am 28.03.2020 in Kraft getreten.

Nach § 10 Abs.1 EGStPO ist der Lauf der in § 229 Abs.1 und 2 StPO genannten Fristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für 2 Monate. Diese Fristen enden frühestens 10 Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

Zu verstehen ist die Regelung so, dass die Unterbrechungsfrist für längstens zwei Monate gehemmt wird. Dazugerechnet wird die jeweilige Unterbrechungsfrist, die drei Wochen (§ 229 Abs.1 StPO) oder einen Monat beträgt (§ 229 Abs.2 StPO). Zusätzlich ist geregelt, dass die Unterbrechungsfrist frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung endet. Daraus ergibt sich mithin eine Maximaldauer der Unterbrechung von drei Monaten und zehn Tagen.

Neben der Verlängerung der Fristen von § 229 StPO ist die Besonderheit bei § 10 EGStPO, dass die Hemmung eben auch für Verfahren gilt, die von § 229 StPO nicht erfasst sind, nämlich auch für solche Verfahren, deren Hauptverhandlung noch keine zehn Tage angedauert hat.

D. Praxistauglichkeit des neuen § 10 EGStPO

Die Regelung des § 10 EGStPO stößt in der Praxis jedoch auf viele Probleme.

Vor seiner Einführung hat auch der Deutsche Anwaltverein (DAV), der eine Regelung zur Hemmung der Fristen des § 229 StPO grundsätzlich begrüßt, eine kritische Stellungnahme zu den folgenden Punkten I., II. und III. abgegeben, welche die Verfasserin auch teilt.

Die geäußerten Bedenken des DAV haben jedoch keine Berücksichtigung in § 10 EGStPO gefunden.

I. Vereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgrundsatz / der Konzentrationsmaxime

Wie eingangs angeführt, ist der § 10 EGStPO weit gefasst und somit auch auf Verfahren anwendbar, in denen nicht bereits, wie § 229 Abs. 2 StPO es fordert, mindestens 10 Hauptverhandlungstage stattgefunden haben. Dies führt in seiner Anwendung dazu, dass auch kleinere Verfahren nunmehr maximal 2 Monate (zzgl. der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO sowie der 10 Tage nach Ablauf der Hemmung) unterbrochen werden können. Die Hemmung der Unterbrechungsfristen sollte jedoch eine Ausnahme für Verfahren großen Umfangs bleiben. Die Anwendung auf sämtliche Verfahren ist nicht sachgerecht.

Nach dem Beschleunigungsgrundsatz, welcher in Art. 6 Abs. 1 S.1, 5 Abs. 3 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankert ist, sollen Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden, um die Belastungen, insbesondere für den Angeklagten, möglichst gering zu halten. Ebenso dient dies der Wahrheitsfindung, da ein langer Zeitabstand zwischen Sachverhalt und Hauptverhandlung bei Zeugen zu Erinnerungsproblemen führen können.

Bereits am 13.12.2019 trat eine Änderung des § 229 StPO aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens in Kraft (BGBl. I S.2121), welche den Grundsatz der Konzentration der Hauptverhandlung und den Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens erheblich einschränkt.

Die Begründung für die dort vorgenommenen Änderungen lautete im Entwurf, sie sollen der Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf einerseits sowie der Verhinderung des „Platzens“ von Prozessen andererseits dienen.

§ 229 Abs. 3 StPO enthielt bereits zuvor einen Hemmungstatbestand, wonach die Unterbrechungsfrist längsten falls für 6 Wochen gehemmt wird, wenn die Hauptverhandlung bereits an mindestens 10 Tagen stattgefunden hat und der Angeklagte oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit nicht erscheinen kann.

Mit der letzten Änderung des § 229 StPO wurde der Abs. 3 dahingehend ergänzt, dass neben der Krankheit nunmehr der Eintritt des Mutterschutzes oder die Elternzeit eines Richters bzw. einer Richterin (§ 229 Abs. 3 S.1 Nr. 2 StPO) eine maximale Hemmung von 2 Monaten der Unterbrechungsfrist begründen können.

Der Gesetzgeber hat auch hier einen Eingriff in das Beschleunigungsgebot und die Konzentrationsmaxime nur für solche Verfahren vorgesehen, die bereits eine Hauptverhandlung von einer gewissen Dauer aufweisen, da bei eben diesen Verfahren die Konsequenz der Aussetzung und damit einhergehendem Neubeginn der Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 4 StPO) vermieden werden soll.

Aber auch Krankheit und/oder Mutterschutz sowie Elternzeit rechtfertigen jedenfalls keine längere Unterbrechung des Verfahrens als insgesamt 2 Monate zuzüglich der Unterbrechungsfristen in § 229 Abs. 1 und 2, somit längsten falls 3 Monate.

Mit dieser erst kürzlich in Kraft getretenen Gesetzesänderung hat der Gesetzeber hier den Willen manifestiert, dass auch Krankheit und Mutterschutz zum einen nur für solche Verfahren überhaupt einen Unterbrechungsgrund darstellen können, in denen die Hauptverhandlung bereits an mindestens 10 Tagen stattgefunden hat und zum anderen trotz Vorliegens dieser Gründe eine längere Unterbrechung nicht möglich sein soll.

Verfahren von kürzerer Verhandlungsdauer wird die Möglichkeit der Aussetzung und damit des Neubeginns gegeben. Hieran sollte auch die Corona Pandemie nichts ändern, denn diese Verfahren können nach der derzeitigen Ausnahmesituation neu beginnen. Die gewonnenen Erkenntnisse in ein, zwei oder drei Hauptverhandlungstagen lassen sich, sobald ein Verhandeln wieder möglich ist, durch Wiederholung erneut gewinnen.

Schützenswert vor einer Aussetzung sind nur solche Verfahren, in denen bereits an zehn oder mehr Hauptverhandlungstagen eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden hat, die sich sowohl im Hinblick auf den Aufwand als auch auf die Wahrheitsfindung nicht einfach eins zu eins wiederholen lassen.

Gerade vor dem Hintergrund dieser letzten Gesetzesänderung und dem Beschleunigungsgebot sowie der Konzentrationsmaxime ist es für den DAV wie auch für die Verfasserin nicht ersichtlich, warum die Änderung des § 10 EGStPO nicht ebenfalls die Mindestdauer der Hauptverhandlung von zehn Tagen übernommen hat. Die Verfasserin hält die Ausweitung des § 10 EGStPO auf sämtliche Verfahren aus den oben genannten Gründen für falsch und nicht sachgerecht. Eine Beschränkung auf Verfahren mit einer Hauptverhandlungsdauer von mindestens 10 Hauptverhandlungstagen hätte erfolgen müssen.

Hinsichtlich des § 10 Abs. 2 EGStPO ist festzuhalten, wie es auch der DAV gefordert hat, dass dieser hätte gestrichen werden müssen, da die verlängerte Urteilsabsetzungsfrist soll eine absolute Ausnahme zu § 268 Abs. 3 StPO darstellen und für Verfahren geschaffen wurde, deren Hauptverhandlung an mindestens 10 Tagen stattgefunden hat.

II. Ist eine mehrfache Anwendung des § 10 EGStPO möglich?

Nicht geregelt in § 10 EGStPO ist, ob eine mehrfache Anwendung, für den Falle des Weiterverhandelns nach Ablauf der Frist, möglich ist. Denkbar wäre ein Szenario, bei dem die 2-monatige Hemmung des § 10 Abs. 1 EGStPO nebst Monatsfrist des § 229 Abs. 2 StPO eintreten, mithin das Verfahren drei Monate unterbrochen wird. Binnen der 10 Tage nach Ablauf der Hemmung finden ein oder zwei Hauptverhandlungstage statt, möglicherweise auch lediglich ein sogenannter „Schiebetermin“ und im Anschluss wird erneut unterbrochen und die Hemmung des § 10 EGStPO greift erneut. Auch ein solches Vorgehen ist weder mit dem Beschleunigungsgrundsatz, noch mit der Konzentrationsmaxime vereinbar.

Vollkommen zurecht hat auch der DAV eine Klarstellung in § 10 EGStPO gefordert, dass dieser in einem Verfahren nur einmalig statthaft ist.

III. Geltungsdauer der Änderungen des § 10 EGStPO

Art. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der hierin geregelten Gesetzänderungen. Wie bereits oben genannt, ist das Inkrafttreten für den 28.03.2020 geregelt worden. Ein Außerkrafttreten ist nicht geregelt. Zwar findet der § 10 EGStPO faktisch keine Anwendung mehr, wenn es keine Corona-Pandemie mehr gibt, da nur diese einen Grund für die Hemmung der Unterbrechungsfristen darstellt. Legt man jedoch die Stellungnahmen der Bundesregierung zugrunde, hat Deutschland noch lange, auch mehrere Jahre, mit der Pandemie zu leben, so stellt sich die Frage, was genau unter

„…, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID- 19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann…“

zu verstehen ist.

Denn streng genommen kann auch 2021, sofern das Virus nicht gänzlich aus Deutschland verschwunden ist, dieser Satz noch greifen und damit einen Grund für die Hemmung der Unterbrechungsfristen darstellen.

Dies führt im Zusammenhang mit Haftsachen und der ungeklärten Frage der mehrfachen Anwendung des § 10 EGStPO zu einem nicht hinnehmbaren Zustand.

IV. Auswirkungen auf Haftsachen

Wie verhält sich die Unterbrechung der Verfahren von bis zu 3 Monaten und 10 Tagen zur Frage der Dauer der Anordnung der Untersuchungshaft?

Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf gemäß § 121 Abs.1 StPO der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

Nach § 121 Abs. 2 StPO ist in den Fällen des Absatzes 1 der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

Befindet sich ein Angeklagter in Untersuchungshaft und hat die Hauptverhandlung bereits mit mindestens einem Hauptverhandlungstag begonnen, kann diese unterbrochen werden und es greift der Hemmungstatbestand des § 10 EGStPO nebst der Fristen des § 229 StPO für sämtliche Verfahren.

Dies wird in den überwiegenden Fällen der Anordnung der Untersuchungshaft dafür sorgen, dass durch die Hemmung der Unterbrechungsfrist, die 6-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO überschritten wird.

Hierzu hat bereits das OLG Naumburg, Az. 1 Ws HE 4/20, am 30.03.2020 entschieden.

In der Pressemitteilung des OLG Naumburg Nr. 3/2020 v. 06.04.2020 heißt es, dass nach Auffassung des OLG Naumburg die Verschiebung einer Hauptverhandlung wegen der aktuellen Gefährdungslage durch den SARS-CoV-2-Erreger einen wichtigen Grund darstellen kann, der die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigt. Dies nämlich genau dann, wenn in dem betreffenden Verfahren bis zur Verschiebung des Hauptverhandlungstermins aufgrund der Corona-Pandemie kein Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot vorgelegen habe und die Interessen der Allgemeinheit an einer funktionierenden Strafrechtspflege die Interessen des Angeklagten an einer zügigen Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens oder die mit einer Hauptverhandlung verbundenen gesundheitlichen Gefahren überwiegen.

Die Durchführung der Hauptverhandlung könne in der konkreten Situation insbesondere wegen der Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Abstandsgebots mit einem erheblichen Risiko behaftet sein, das nicht durch das Gericht oder die Justizbehörden zu vertreten sei und das Interesse an der Strafrechtspflege überwiege.

Ähnlich hat auch das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom selben Tage, dem 30.03.2020, Az. HEs 1 Ws 84/20, entschieden.

Das OLG Karlsruhe führt zunächst aus, dass die Unterbrechung aufgrund der Pandemie nicht die sofortige Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft allein deshalb gebiete, weil völlig ungewiss wäre, wann die Hauptverhandlung durchgeführt werden könne und damit ein Urteil zu erwarten sei. Denn das OLG geht in dem konkreten Verfahren davon aus, die Hauptverhandlung könne bereits im Mai 2020 fortgesetzt werden

Falls die Hauptverhandlung dann jedoch nicht ohne weitere Einschränkungen stattfinden könne, seien strengere Anforderungen an die zur Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung zu ergreifenden Maßnahmen zu stellen sein, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens rechtfertigen zu können.

Es sei dann zu prüfen, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden können, um das Infektionsrisiko während und im unmittelbaren Umfeld der Verhandlung auf ein vertretbares Maß zu senken, wobei eine sachkundige Beratung, bspw. durch das Gesundheitsamt, angezeigt erscheine; eine Beschränkung des Publikums auf ein gesetzlich zulässiges Maß nach § 169 GVG und/oder die Zulassung der Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Pressevertreter gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 GVG könne in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogen werden. Ebenso sei die Verlegung der Verhandlung in einen anderen Sitzungssaal in Betracht zu ziehen.

Diese Überlegungen und Maßnahmen, welche das OLG Karlsruhe anführt sind nach Auffassung der Verfasserin richtig und zwingend notwendig. Es ist eine Gratwanderung, einerseits das Infektionsrisiko für alle Verfahrensbeteiligten zu minimieren und andererseits den Freiheitsanspruch vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung und der Verhältnismäßigkeit sowie die Rechte des Angeklagten an der konzentrierten Durchführung des Verfahrens zu wahren. Denn auch ein Ausweichen auf einen größeren Sitzungssaal mag das Ansteckungsrisiko insgesamt verringern, ist jedoch auch geeignet, die ordnungsgemäße Verteidigung in Ermangelung der direkten Kontaktaufnahme zu dem Mandanten einzuschränken.

Es stellt sich hier jedoch die Frage, warum diese konkreten Überlegungen nicht bereits angestrengt worden sind, bevor die Hauptverhandlung unterbrochen wurde. Es ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, warum Schutzmaßnahmen nicht auch bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wären.

Genau diesen Punkt greift auch das OLG Braunschweig in seinem Beschluss vom Beschluss vom 25.03.2020, Az. 1 Ws 47/20, auf.

Die Kammer hat vorliegend eine Aussetzungsentscheidung getroffen und sich pauschal auf die Corona-Pandemie zurückgezogen, was jedoch bereits deshalb als unverhältnismäßig erscheine, weil sie jegliche Begründung vermissen ließe. Es sei nicht angeführt, dass der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten diese Maßnahme tatsächlich erfordert und eine Fortführung der bereits fortgeschrittenen Hauptverhandlung auch bei denkbaren Schutzvorkehrungen - z.B. ein größerer Abstand zwischen den einzelnen Sitzplätzen der Verfahrensbeteiligten und das Tragen von Schutzkleidung für Wachtmeister - nicht möglich gewesen wäre. Eine solche Begründung reiche nicht aus, einen Haftbefehl aufrecht zu erhalten, insbesondere dann nicht, wenn der Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung ungewiss ist.

Die Abwägung zwischen der Durchführung der Hauptverhandlung und dem Gesundheitsschutz der Verfahrensbeteiligten stellt die Justiz derzeit vor eine große Herausforderung.

Im Ergebnis wird der Rechtsstaat nach Auffassung der Verfasserin jedoch auch mit der Konsequenz leben müssen, dass Haftbefehle nach Abwägung der eben genannten Punkte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben sind.

V. Und wie verhält es sich mit der absoluten Verjährung?

Auf die Verjährung hat die Hemmung der Unterbrechungsfristen keinen Einfluss. Im Ergebnis kann aber eine faktische Unterbrechung der Hauptverhandlung von bis zu 3 Monaten und 10 Tagen dazu führen, dass bei vorangeschrittenen und schon lang andauernden Verfahren nicht mehr genügend Zeit bleibt, um das Verfahren vor Ablauf der absoluten Verjährung verurteilungsreif zum Abschluss zu bringen.

Genau dies droht derzeit dem „Loveparade-Verfahren“, bei welchen am 27.Juli 2020 gemäß § 78c Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StPO hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung das Prozesshindernis der absoluten Verjährung eintritt.

Unabhängig von der Frage, ob die Verurteilungsreife in dem Loveparade-Verfahren auch ohne die Corona-Pandemie bis zum Zeitpunkt der absoluten Verjährung eingetreten wäre, zeigt sich hier jedoch in aller Deutlichkeit, wie der Druck durch die Unterbrechungsdauer, der „Zwangspause“ durch die Corona-Pandemie, auf die Prozessbeteiligten steigt und dies möglicherweise zu einer anderweitigen Verfahrensbeendigung führt.



Denise Gerull

  • Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Brühl: kanzlei-gerull.de
  • Studium an der Philipps Universität in Marburg, sowie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn
  • Rechtsreferendariat im Bezirk des OLG Köln mit Stationen u.a. bei der Staatsanwaltschaft Köln sowie der Generalstaatsanwaltschaft Köln und bei einem bundesweit tätigen Strafverteidiger
  • Rechtsanwältin Denise Gerull hat sich bundesweit auf das Gebiet des Strafrechts spezialisiert und ist zudem als Dozentin beim Bundesverwaltungsamt tätig

Mit juris immer auf dem aktuellen Stand

Wählen Sie ein passendes Produkt und testen Sie das Angebot von juris 30 Tage lang kostenfrei.