juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Wolfhard Kohte
Erscheinungsdatum:09.09.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 20 SchwbWO, § 14a BetrVG, § 17 BetrVG, § 22 SchwbWO, § 4 BetrVGDV1WO, § 2 BetrVGDV1WO, § 3 BetrVGDV1WO, § 12 BetrVGDV1WO
Fundstelle:jurisPR-ArbR 36/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D.
Zitiervorschlag:Kohte, jurisPR-ArbR 36/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Anregungen zur Digitalisierung der BR-Wahl durch die Empirie der SchwbVWO

Beim Deutschen Juristentag (DJT) in Erfurt soll im Rahmen eines „BetrVG-Update“ auch die digitale Betriebsratswahl diskutiert werden. Dieses Thema ist eingeordnet in die Entwicklung der betrieblichen Digitalisierung und der Bedeutung für alle Bereiche der Betriebsverfassung. Ich beschränke mich hier allerdings aus Platzgründen auf die Fragen der digitalen Betriebsratswahl. Seit einiger Zeit wird diese Frage in der arbeitsrechtlichen Literatur diskutiert. Ausgangspunkt war ein Text von Harms/Steinau-Steinrück/Thüsing (BB 2016, 2677), der am Beispiel der digital durchgeführten Wahl im Hamburger Betrieb der Beiersdorf AG dafür plädierte, dass bereits nach dem geltenden Recht eine solche Wahl möglich sei. Dieser Vorstoß war nicht erfolgreich. Sowohl das ArbG Hamburg (Beschl. v. 07.06.2017 - 13 BV 13/16, dazu Sachadae, jurisPR-ArbR 30/2018 Anm. 5) als auch das LArbG Hamburg (Beschl. v. 15.02.2018 - 8 TaBV 5/17 - ArbuR 2018, 440) gaben dem Anfechtungsantrag gegen diese Wahl – wenn auch mit differenzierter Begründung – statt, so dass für die aktuelle Kommentarliteratur die digitale Betriebsratswahl mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist, das deutlich von einer physischen Stimmenabgabe bzw. einer Briefwahl ausgeht (Brors in: HaKo-BetrVG, 7. Aufl. 2026, § 14 Rn. 1). Die Diskussion verlegte sich daher auf das rechtspolitische Feld, in dem weiter vorgeschlagen wurde, das geltende Recht zu ändern. Dies entspreche der aktuellen betrieblichen Realität, sei kostensparend und sei geeignet, die Wahlbeteiligung zu erhöhen (Thüsing, BB 2021, 1460, 1462; ebenso Blasek, BB 2021, 2932, 2935; ausführlich Giesen/Hartmann/Picker, ZfA 2026, 43, 77 und Jacobs in: GK-BetrVG, § 25 WO Rn. 2).

In der Vorbereitung des DJT fanden diese Vorschläge nur ein vorsichtiges Echo. In den Thesen der Referate nennt Jens Schubert zurückhaltend eine „Stärkung digitaler Formate“ bei der Wahl, aber keine generelle digitale BR-Wahl (ähnlich bereits Klebe, NZA 2020, 996, 998). Im DJT-Gutachten von Claudia Schubert (S. B 85/86) werden grundsätzliche und technische Bedenken aufgelistet; sie schlägt daher – unabhängig von den Fragen einer Zertifizierung der Wahl-Tools durch das BSI – als nächsten Schritt einen Pilotversuch vor. Das ist plausibel.

Bisher ist im Betriebsverfassungsrecht noch nicht diskutiert worden, dass eine spezifische digitale Wahl einer betrieblichen Interessenvertretung schon im vereinfachten Wahlverfahren nach § 20 Abs 5 SchwbVWO normiert ist. Diese Wahl findet in zwei Stufen statt: zunächst erfolgt eine Onlinewahlversammlung, in der die Wahlleitung gewählt, die Zahl der Stellvertretungen bestimmt und die Kandidaten aufgestellt werden. In einer zweiten Stufe erfolgt dann eine reguläre Briefwahl, deren Ergebnisse öffentlich ausgezählt werden (dazu ausführlich Sachadae in: LPK-SGB IX, § 20 SchwbVWO Rn. 90 ff.; Düwell, Wahl der SBV, 2026, S. 114 ff.; Husmann, Wahl der SBV, 2026, S. 83 ff.). Unabhängig von den Problemen dieser Normierung hat der von Claudia Schubert vorgeschlagene „Pilotversuch“ im Rahmen der regulären SBV-Wahl 2022 bereits begonnen. Unser Institut ZSH Halle hat diese Gelegenheit genutzt, die SBV-Wahlen in über 1.000 Betrieben auszuwerten. Danach haben nur in 5% der Betriebe Onlinewahlversammlungen stattgefunden. Wir haben die Gründe für diese geringe Nutzung der Onlineversammlung im Rahmen unserer Fortbildungen mit mehr als 200 Schwerbehindertenvertretungen eruiert. Danach stehen zwei Aspekte im Vordergrund:

technische/datenschutzrechtliche Bedenken, dass das Wahlgeheimnis beim Stand der in den Betrieben üblichen Technik nicht gesichert ist (dazu auch C. Schubert) und
fehlende Allgemeinheit der Wahl, weil nicht alle Beschä0ßp. einen eigenen und sicheren Onlinezugang haben, um an der Versammlung teilzunehmen.

Dieser Aspekt ist von den bisherigen Befürwortern einer generellen digitalen Betriebsratswahl nicht erörtert worden, weil sie sich an den „Digital Natives“ orientierten, obgleich in der Literatur bereits mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass in der Regel nicht allen Beschäftigten der geeignete Onlinezugang zur Verfügung steht (Homburg in: Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, § 2 WO Rn. 18; so bereits Schneider/Wedde, ArbuR 2007, 26, 32). Allgemeinheit der Betriebsratswahl verlangt aber auch, dass Reinigungskräfte, Transportbeschäftigte und im Lager arbeitende Personen ihr Wahlrecht einfach und sicher ausüben können. Dieser elementare Grundsatz hatte vor 30 Jahren dazu geführt, dass die Gerichte das bis dahin bei vielen Wahlen ausgeklammerte Wahlrecht der geringfügig Beschäftigten anerkannt haben (BAG, Beschl. v. 29.01.1992 - 7 ABR 27/91 - AP Nr 1 zu § 7 BetrVG 1972 m. Anm. Kohte).

Unsere empirischen Ergebnisse zeigen, dass der Grundsatz der Allgemeinheit gegen eine schnelle und „einfache“ Einführung der digitalen Wahl im BetrVG/BPersVG und auch gegen die Übernahme in die erstmaligen Wahlversammlungen nach den §§ 14a, 17 BetrVG spricht. Denkbar ist sie – wieder in Anlehnung an die SchwbVWO (hier § 22 Abs. 3) – bei GBR/KBR-Wahlen mit einem geringen Wählerkreis, der über eine digitale Ausstattung verfügt. Ebenso kann der Wahlvorstand digitale Sitzungen abhalten, auch ein Einspruch gegen die Wählerliste nach § 4 WO BetrVG kann für die Textform geöffnet worden (zu weiteren Beispielen digitaler Erleichterungen im Wahlverfahren Homburg in: Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, § 2 WO Rn. 15). Der Grundsatz der Allgemeinheit ist auch für die elektronische Bekanntmachung von Wählerliste und Wahlausschreiben in den §§ 2 Abs. 4 Satz 4, 3 Abs. 4 Satz 4 WO BetrVG berücksichtigt worden; zutreffend hat das BAG hier zusätzliche organisatorische Sicherungen verlangt (BAG, Beschl. v. 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - NZA-RR 2009, 481; vgl. Schneider/Wedde, ArbuR 2007, 26, 28). In einem weiteren Beschluss hat der Siebte Senat die Befugnisse von Systemadministratoren bei Einsatz elektronischer Wahlgeräte beschränkt, denn der Wahlvorstand muss in der Lage sein, die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und Ergebnisfeststellung nachzuvollziehen (BAG, Beschl. v. 12.06.2013 - 7 ABR 77/11 - NZA 2013, 1368, mit Verweis auf BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - BVerfGE 123, 39).

Diese Beispiele zeigen, dass die geltende Wahlordnung in ihren Grundstrukturen die zentralen Wahlgrundsätze zutreffend konkretisiert. Für die Briefwahl hat der Siebte Senat die möglichen Kompromisslinien in seinen aktuellen Beschlüssen vom 22.01.2025 (7 ABR 23/23 m. Anm. Tiedemann, jurisPR-ArbR 9/2026 Anm. 3, und 7 ABR 1/24 m. Anm. Gottier, jurisPR-ArbR 30/2026 Anm. 2) bereits ausgelotet und zu praktikablen Lösungen geführt, die den Wahlgrundsätzen entsprechen. Vor allem hat der Beschluss 7 ABR 1/24 Rn. 3 nach der Abschaffung des Wahlumschlags bei der Präsenzwahl das Wahlgeheimnis für „falsch“ gefaltete Stimmzettel geklärt. Diese methodische Sorgfalt ist ein geeignetes Vorbild für mögliche DJT-Beschlüsse.

Im aktuellen Beschluss des BAG vom 15.04.2026 (7 ABR 32/24) hat der Senat den elementaren Grundsatz der öffentlichen Stimmauszählung bekräftigt und konkretisiert. In der Literatur ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass bei der elektronischen Wahl eine vergleichbare Kontrolle durch öffentliche Stimmauszählung nicht stattfindet (z.B. Heilmann in: BT-Ausschussdrucksache 19 (11) 84, S. 20, 22).

Letztlich müssen die Sorgen um die Sicherung des Wahlgeheimnisses beim gegenwärtigen Stand der Technik ernst genommen werden, hilfreich ist hier ein Blick auf die Rechtsprechung zu § 12 WO BetrVG zur Sicherung des Wahlgeheimnisses, die eine Rechtsverletzung bereits bei der Möglichkeit einer Manipulation bejaht hat (dazu Kohte in: Festschrift für Höland, 2015, S. 538, 548 ff.), weil nur so das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Wahl gesichert wird.


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