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Anmerkung zu:BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 04.02.2025 - XI ZR 183/23
Autor:Jan Dehne-Niemann, RiLG
Erscheinungsdatum:17.02.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 4 UKlaG, § 307 BGB, § 305 BGB, § 3a UWG 2004, § 700 BGB, § 488 BGB, § 355 HGB, § 8 UWG 2004, § 1 UKlaG, § 215 BGB
Fundstelle:jurisPR-BKR 2/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Stephan Meder, Universität Hannover
Dr. Anna-Maria Beesch, RA'in und FA'in für Bank- und Kapitalmarktrecht
Zitiervorschlag:Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 2/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Unwirksamkeit der Erhebung von Verwahrentgelten auf Spareinlagen in AGB-Klauseln



Leitsatz

Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen über Spareinlagen vorformulierten Klauseln
„Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten
Verwahrentgelt 0,5 % p.a.“,
„Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen Einlagen- & Girokonten
- für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 250.000,00 Euro
0,5 % p.a.
- für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 100.000,00 Euro
0,5 % p.a.
- für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 Euro
0,5 % p.a.“
und
„1. Die [C-Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt.
[…]
3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.).“
sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.



A.
Problemstellung
Mit dem hier besprochenen Urteil vom 04.02.2025 (XI ZR 183/23) hat der BGH eine hochumstrittene bankrechtliche Rechtsfrage geklärt, indem er die Erhebung von „Negativzinsen“ – die keine Zinsen im Rechtssinne darstellen (BGH, Urt. v. 09.05.2023 - XI ZR 544/21 Rn. 35 ff. - BGHZ 237, 71, 82 ff.; vgl. auch bereits Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 5/2022 Anm. 1 supra II. 2.) – auf Spareinlagen für unzulässig erklärt hat (zustimmend Omlor, ZIP 2025, 757, 758). Die folgenden Ausführungen stellen Verfahrensgang sowie Entscheidungsinhalt dar (B.) und stimmen dem BGH in seinem Standpunkt, die Klauseln seien der AGB-Kontrolle zugänglich und unangemessen benachteiligend, bei einiger Kritik im Detail jedenfalls im Ergebnis zu (C.). Im Anschluss an eine kurze Bewertung der Entscheidung (D.) geht die Besprechung auf eine Bemerkung des Senats zur Folgenbeseitigung von „Streuschäden“ ein, mit der der BGH einen weiteren lange umstrittenen, aber nunmehr geklärten Themenkreis aufgegriffen hat (E.).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener und damit nach § 1 UKlaG zur Verbandsklage berechtigter rechtsfähiger Verband. Er verlangt von der Beklagten, einem Kreditinstitut, Unterlassung und Folgenbeseitigung wegen von der Beklagten in ihrem Leistungsverzeichnis und in ihrem Preisaushang über Spareinlagen verwendeter Klauseln (vgl. den amtlichen Leitsatz). Zudem begehrt der Kläger Auskunft über die Verbraucher, die eine solche Vereinbarung unterschrieben haben, und gegenüber diesen Kunden Richtigstellung sowie Erstattung der Abmahnkosten. Mit den beanstandeten Klauseln wird auf Sparkonten der Beklagten ein Verwahr- resp. Guthabenentgelt i.H.v. 0,5% p.a. vereinbart, wenn bestimmte Einlagensummen überschritten werden.
Gegen die Klageabweisung durch das OLG Frankfurt (Urt. v. 05.10.2023 - 3 U 286/22) wandte sich der Kläger mit der Revision, die in weitem Umfang Erfolg hatte. Der BGH stellte die Verurteilung der Beklagten durch das LG Frankfurt zur Unterlassung der Klauselverwendung und zum Ersatz der Abmahnkosten (LG Frankfurt, Urt. v. 18.11.2022 - 2-25 O 228/21 Tenor Ziff. 1 bis Ziff. 3, Ziff. 6) wieder her. Betreffend die von dem Kläger verlangte Auskunftserteilung und Richtigstellung gegenüber den Verbraucherkunden der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG Frankfurt zurück.
Die im Raum stehende Streitfrage nach der Verwahrentgeltfähigkeit von Spareinlagen hat der BGH nunmehr im Einklang mit einem großen Teil des Schrifttums (Nachweise bei Dehne-Niemann, JR 2026, 65, 66 m. Fn. 12) dahin entschieden, dass Klauseln über Verwahr- und Guthabenentgelte in Sparverträgen mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind (Rn. 36 ff.). Solche Klauseln unterliegen nach Ansicht des XI. Zivilsenats der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zwar noch nicht etwa deshalb, weil sie der Verwahrungshauptleistungsverpflichtung der Bank aus § 700 Abs. 1 BGB eine gesetzlich nicht vorgesehene Gegenleistung des Kunden gegenüberstellen würden; vielmehr ergebe sich die Kontrollfähigkeit aus einer Modifikation der geschuldeten Leistung abweichend von Treu und Glauben (Rn. 44 ff.). Die damit verbundene Minderung der Spareinlage widerspreche dem Vertragszweck des Kapitalerhalts und Sparens und benachteilige Verbraucher unangemessen (Rn. 45 ff., 50 ff.). Daran änderten weder die fehlende Möglichkeit eines hinreichend rentablen Aktivgeschäfts noch die den Bankkunden eingeräumten Freibeträge etwas, weil die geringe Höhe des Entgelts keine unangemessene Benachteiligung rechtfertige (Rn. 52 ff., 54 f.).


C.
Kontext der Entscheidung
Im Ergebnis zu Recht hat der BGH den Standpunkt der beklagten Bank verworfen, die verwendeten Klauseln unterlägen nicht der AGB-Kontrolle, weil sie individuell vereinbart seien (sogleich I.). Dass der BGH die Buchgeldaufbewahrung auf Konten als eine Hauptleistung des jeweiligen unregelmäßigen Verwahrungsvertrages und diese als grundsätzlich – also insbesondere beim Girovertrag – kontrollfrei bepreisbar erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2025 - XI ZR 65/23 Rn. 15 ff., 19 ff.; dazu abl. Dehne-Niemann, BKR 2025, 450, 452 ff.), nicht aber beim Sparvertrag, zeigt, dass nach Ansicht des XI. Zivilsenats die Kontrollfähigkeit der im Streit stehenden Verwahrentgeltklausel auf Besonderheiten von Spareinlagen zurückzuführen ist (II.).
I. „Individualblindheit“ des kollektiven Verbandsprozesses
Nur im Ergebnis beizupflichten ist dem BGH auch darin, dass die Klauseln nicht etwa deshalb der AGB-Kontrolle entzogen sind, weil es sich nicht um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gehandelt hätte (Rn. 25 ff.). Auf den AGB-Charakter der Klauseln und die vom Senat behandelte Frage des Aushandelns (dazu näher Dehne-Niemann, JR 2026, 65, 70) kommt es im kollektiven Verbandsprozess nicht an, weil dort nicht nach allgemeinen Regeln geprüft werden kann, ob und ggf. wie eine Klausel im konkreten Einzelfall ausgehandelt wurde (BGH, Urt. v. 07.02.1996 - IV ZR 3/95 Rn. 14; BGH, Urt. v. 19.09.1985 - III ZR 214/83 Rn. 30 [sofern die Klausel selbst nicht sicherstellt, dass es zu einer Individualabrede kommt]; BGH, Urt. v. 10.12.2025 - IV ZR 34/25 Rn. 41; Staudinger/Piekenbrock, BGB, 2025, § 1 UKlaG Rn. 24). Eine Prüfung des Vorrangs der Individualvereinbarung erfolgt nur im Individualprozess. Kollektivrechtlich gesprochen ist ein Verwenden einer Klausel schon dann und unabhängig von einer etwa vorrangigen Individualabrede gegeben, wenn die Klausel dem Kunden gegenüber auch nur präsentiert wird, wobei es nicht einmal auf eine Einbeziehung ankommt (BGH, Urt. v. 28.01.1981 - VIII ZR 165/79 Rn. 14; Pfeiffer/Lindacher, AGB-Recht, 8. Aufl. 2026, § 1 UKlaG Rn. 26). Denn die §§ 3 ff. UKlaGWG – und damit auch die hier einschlägige Vorschrift des § 3a UWG – enthalten abstrakte Gefährdungsverbote (Köhler, WRP 2019, 269, 272 Rn. 25, 276 Rn. 66), die nicht voraussetzen, dass die unlautere Verwendung einer unzulässigen Klausel im Einzelfall tatsächlich zu einer Interessenbeeinträchtigung des Verbrauchers geführt hat, sondern schon dazu geeignetes Verhalten untersagen. Entscheidend ist nicht, wie eine Klausel bislang gehandhabt worden ist, sondern wie sie gehandhabt werden kann (BGH, Urt. v. 28.01.1987 - IVa ZR 173/85 Rn. 17 - BGHZ 99, 374, 376; BGH, Urt. v. 10.12.2025 - IV ZR 34/25 Rn. 41). Daher stellt die bloße latent gefährliche Existenz der Klausel den Störfaktor dar, der mit der kollektiven Verbandsklage beseitigt werden soll (treffend Witt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 1 UKlaG Rn. 12); für die abstrakte Gefährlichkeit der Klausel ist eine individualvertragliche Einbeziehung im konkreten Einzelfall ohne Belang, wie sich auch daran zeigt, dass im Verfahren nach dem UKlaG nicht der einzelne von einer unzulässigen Klausel betroffene Verbraucher geschützt wird, sondern – überindividuell – der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung unzulässiger Klauseln freigehalten werden soll (BGH, Urt. v. 28.01.1981 - VIII ZR 165/79 Rn. 14; Witt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 1 UKlaG Rn. 1). Aus diesem Grund abstrahiert die Geltendmachung von Lauterkeitsinteressen im kollektiven Rechtsschutz vom Einzelfall (zum Vorstehenden vgl. Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 1/2023 Anm. 1 supra C. II. 1.; zur prozessualen Perspektive der Streitgegenstandsdogmatik Dehne-Niemann, JR 2026, 65, 70).
II. Kontrollfähigkeit und Unwirksamkeit
1. Die Kontrollfähigkeit der in Rede stehenden Verwahrentgeltklauseln bestimmt der BGH, da die Parteien keine Verpflichtung zur Einzahlung der Spareinlagen vereinbart hatten, nach den Regeln der unregelmäßigen Verwahrung (vgl. bereits BGH, Urt. v. 05.03.2008 - VIII ZR 31/07 Rn. 14; BGH, Urt. v. 21.12.2010 - XI ZR 52/08 Rn. 10; BGH, Urt. v. 14.05.2019 - XI ZR 345/18 Rn. 23 ff., 26 f. - BGHZ 222, 74, 80 ff.; zum Meinungsstand Ellenberger/Bunte/Langner, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 45 Rn. 20 f., 23). Auf dieser Basis hält der BGH dafür, dass die Klauseln die Buchgeldaufbewahrungspflicht als eine Hauptpflicht aus dem verwahrungsvertraglich zu beurteilenden Sparvertrag bepreisen. Eine kontrolleröffnende Gesetzesabweichung ergibt sich daraus nach Ansicht des Senats aber noch nicht. Zur Begründung verweist der BGH auf eine am selben Tage ergangene Entscheidung zur Giroeinlage, wonach eine Bank der Hauptleistungsverpflichtung zur Buchgeldverwahrung aus § 700 Abs. 1 BGB durch eine Entgeltklausel keine gesetzlich nicht vorgesehene Gegenleistung des Kunden gegenüberstelle (BGH, Urt. v. 04.02.2025 - XI ZR 65/23 Rn. 22 ff.). Aus dem Hauptleistungspflichtcharakter der Aufbewahrung eines ausgewiesenen Guthabens auf einem (Giro- oder Spar-)Konto folge die grundsätzliche Kontrollfreiheit einer diese Leistung bepreisenden Verwahrentgeltklausel. Damit sieht der BGH davon ab, der Verweisung in § 700 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die Vorschriften über den Darlehensvertrag einen leitbildprägenden Charakter beizumessen und ihr die Aussage zu entnehmen, dass die Hauptleistungspflichten der verwahrenden Bank gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nur in der Zins- und Darlehensrückzahlung liegen kann, nicht hingegen in der Verwahrung eines Guthabens. Es mag hier dahinstehen, ob dies zutrifft (gegen die Einordnung der Aufbewahrungspflicht als kontrollfreie Hauptleistungspflicht beim Girovertrag Dehne-Niemann, BKR 2025, 450, 452 ff.; für eine die AGB-Kontrolle eröffnende gesetzesabweichende Regelung der Hauptleistung Dehne-Niemann, BKR 2025, 450, 454 ff.; Müller-Christmann, WuB 2024, 113, 116 f.; Maier, VuR 2024, 111). Denn speziell für Spareinlagen folgert der BGH die Kontrollfähigkeit und die unangemessene Benachteiligung solcher Verwahr- bzw. Guthabenentgeltklauseln – ungeachtet der Einordnung als Preishauptabrede – aus dem AGB-rechtlichen Aspekt, dass AGB-Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle unterliegen (BGH, Urt. v. 25.10.2016 - XI ZR 9/15 Rn. 21 - BGHZ 212, 329, 334, Rn. 21), weil sie Preis und Leistung zwar nicht festlegen, sich aber mittelbar darauf auswirken (BGH, Urt. v. 09.10.2014 - III ZR 32/14 Rn. 37; Eckelt in: BeckOGK-BGB, Stand 01.01.2024, § 307 Rn. 194). Mit der Auflösung des sich aufdrängenden Widerspruchs, dass Verwahrentgeltklauseln im Grundsatz kontrollfreie Preishauptabreden seien, im Bereich der Spareinlage darauf aber ein für Preisnebenabreden geltendes Kriterium – die Einschränkung, Veränderung oder Ausgestaltung des Hauptleistungsversprechens – anzuwenden sein und in die AGB-Kontrolle führen soll, hält sich der Senat nicht auf (berechtigte Kritik an dieser Unterkomplexität bei Kropf, WM 2025, 1267, 1272 f. Rn. 31 ff., der die Frage aufwirft, ob der BGH damit eine weitere Fallgruppe der Kontrollfähigkeit etabliert). Für maßgeblich hält der BGH, dass es das Leistungsversprechen der beklagten Bank verändere, den für einen Sparvertrag typischen Zweck des Vermögensaufbaus entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch Erhebung eines Verwahrentgeltes zu beeinträchtigen; die vermögensmindernde Wirkung des laufzeitabhängigen Verwahr- oder Guthabenentgelts konfligiere mit dem Kapitalerhaltscharakteristikum. Die zur Kontrollfähigkeit führenden Aspekte liegen für den BGH also in der Besonderheit der Spareinlage, dass diese – anders als ein Girovertrag – neben der sicheren Aufbewahrung auch und gerade auf Vermögensmehrung angelegt ist, womit eine zum „Einlagenschwund“ führende „Negativverzinsung“ unvereinbar ist (verkannt von Langner/Wollgarten, Verwahrentgelt und Negativzinsen in der Bankpraxis, 2023, § 1 Rn. 156 ff., 168). Den so akzentuierten Vermögensvermehrungsaspekt (besonders akzentuiert von OLG Dresden, Urt. v. 22.04.2020 - 5 MK 1/19 Rn. 97 f.) stellt der XI. Zivilsenat offenbar zumindest gleichrangig neben seine Annahme (so auch BGH, Urt. v. 09.03.1995 - III ZR 55/94 Rn. 13 - BGHZ 129, 90, 95), für einen Bankkunden stehe mit Blick auf die „mäßige(n) Erträge die sichere Verwahrung“ der Einlagebeträge im Vordergrund (Rn. 43). Dafür stellt der Senat kreditwesenhistorische Erwägungen an (zust. Radke, WuB 2025, 149), denen er mit Recht auch heute Bedeutung beimisst (Rn. 46) und die dazu passen, dass der BGH in der Vergangenheit aus diesem Grund eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die einer Bank eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumte, mit der Begründung für unwirksam erklärt hat, es handle sich für sehr viele Anleger um eine „definitive Anlage-Entscheidung“ und gerade nicht um die bloße „Möglichkeit, für den Zahlungsverkehr vorübergehend nicht benötigte Mittel zwischen zu parken“ (BGH, Urt. v. 17.02.2004 - XI ZR 140/03 Rn. 26 - BGHZ 158, 149, 157; verfehlt Langner, WM 2025, 1305, 1309, 1311 Rn. 28, 45, der Giro-, Tagesgeld- und Spareinlagen über ein und denselben Kamm scheren möchte und den Vermögensmehrungsaspekt zu ignorieren versucht).
Dass der BGH in der Sparvertragszweckwidrigkeit einen Leitbildwiderspruch erkennen würde, lag angesichts der – vom XI. Zivilsenat in der Vergangenheit mehrfach en passant erwähnten – impliziten Annahme eines Null-Prozent-Floors der Zinsentwicklung bei Sparverträgen (vgl. BGH, Urt. v. 25.07.2023 - XI ZR 221/22 Rn. 33 - BGHZ 238, 47, 57; einen negativen Zinssatz bei Spareinlagen als nicht sachgerecht erachtend bereits BGH, Urt. v. 13.04.2010 - XI ZR 197/09 Rn. 27 - BGHZ 185, 166, 177; BGH, Urt. v. 06.10.2021 - XI ZR 234/20 Rn. 96 - BGHZ 231, 215, 255; BGH, Urt. v. 24.01.2023 - XI ZR 257/21 Rn. 27) nahe. Einen ins Negative sinkenden Vertragszinssatz und die sich daraus ergebende „Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht“ hat der XI. Zivilsenat schon 2010 – im damaligen Positivzinsumfeld obiter dictu – für Spareinlagen zutreffend als „nicht interessengerecht“ bezeichnet (BGH, Urt. v. 13.04.2010 - XI ZR 197/09 Rn. 27 - BGHZ 185, 166, 177; vgl. ferner BGH, Urt. v. 06.10.2021 - XI ZR 234/20 Rn. 96 - BGHZ 231, 215, 255, zur Zinsänderung in Prämiensparverträgen: „Gefahr einer negativen Verzinsung des angesparten Kapitals“). Dass der Senat Verwahr- und Guthabenentgeltklauseln auf Spareinlagen für kontrollfähig halten würde, war demnach zu erwarten. Den Einwand, die beklagte Bank mache bei der Erhebung von Verwahrentgelten lediglich von ihrem Recht zur kaufmännischen Verrechnung gegenseitiger Forderungen aus § 355 HGB Gebrauch, weist der Senat zutreffend zurück (Rn. 49). Eine solche Saldierung setzt einen bestehenden verrechnungsfähigen Entgeltposten der Bank voraus (vgl. Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 5/2022 Anm. 1 supra III. 3. a), an dem es aber gerade fehlt (verkannt von Langner, WM 2025, 1305, 1310 f. Rn. 31 ff., 37, 45, der allein einer Verrechnungsabrede kapitalmindernde Wirkung beimisst und zu Unrecht seinerseits dem BGH einen Zirkelschluss vorwirft).
2. Zu Recht hat der XI. Zivilsenat mit der Abweichung vom Leitbild des Sparvertrags zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Sparkunden begründet (Rn. 50 ff.). Richtigerweise hat der Senat weder in der Verpflichtung der Banken, auf bestimmte Einlagen bei ihrer nationalen Zentralbank einen negativen Zinssatz zu zahlen, noch in der auf dem niedrigen Zinsniveau beruhenden fehlenden Aktivgeschäftsrendite eine Rechtfertigung für die Leitbildabweichung gesehen (Rn. 53). Ausgesprochen knapp äußert der Senat, das Marktzinsniveau rechtfertige keine Enttäuschung berechtigter Erwartungen von Verbrauchern. Mehr Substanz hätte die Erwägung, dass es grundsätzlich in die Sphäre einer Bank fällt, ob und wie das überlassene Kapital gewinnbringend genutzt werden kann, was auch für die Rentabilität der durch die Verwahrung verursachten Kosten gilt. Daher besteht kein Grund, einer Bank die Abwälzung eines Teils ihres Geschäftsrisikos mittels Verwahrentgelt auf die Kunden zu gestatten (Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 1/2023 Anm. 1 supra C. I. 2. b; Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 10/2023 Anm. 1 C. IV). Ohnehin bleibt, wie der BGH zur Parallelproblematik der Bearbeitungsentgelte gesehen hat, es Banken unbenommen, ihren Aufwand – dort den Bearbeitungsaufwand, hier die sie selbst treffende Negativverzinsungspflicht und den dadurch entstehenden Kostenaufwand – über die Bemessung des Zinses im Aktivgeschäft zu decken (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 Rn. 95 - BGHZ 201, 168, 203). Zudem unterliefe es den Zweck der Niedrigzinspolitik, dürften Banken sie treffende Verwahrungskosten an die Kunden weitergeben. Die Niedrigzinspolitik der EZB soll einen Anreiz zur Kreditgewährung zu günstigen Konditionen setzen und so die Banken dazu bewegen, erhöhte Verwahrungskosten im Aktivgeschäft zu kompensieren (Ebenroth/Boujong/Keßler, HGB, 5. Aufl. 2024, Band 2, Kap. 3 C. Einlagengeschäft Rn. 18a; Dehne-Niemann, jurisPR-BKR 1/2023 Anm. 1 supra C. I. 2. b). Der dagegen erhobene Einwand, es stelle einen Wiederspruch dar, wenn die durch die EZB von den Kreditinstituten geforderten Negativzinsen als zulässiger Zins gälten, die durch Kreditinstitute von ihren Kunden verlangten Negativzinsen jedoch nicht (Hingst/Neumann, BKR 2016, 95, 97; Langner/Brocker, WM 2017, 1917, 1922), verkennt die Steuerungsfunktion der Zinspolitik der EZB und den Unterschied zwischen Zinspolitik und typisierender AGB-Privatrechtsgestaltung (vgl. Müller-Christmann, WuB 2024, 113, 117: „Geldpolitik zwar Anlass, aber weder rechtlich noch wirtschaftlich eine notwendige Bedingung für das Handeln der Geschäftsbanken“; verkannt von Langner, WM 2025, 1305, 1310 Rn. 37, der eine „Transmission“ für naheliegend hält). – Dass der BGH all diese naheliegenden Aspekte zur vertraglichen Risikoverteilung und zum Zweck der EZB-Niedrigzinspolitik nicht ventiliert, hat erkennbar verfahrensübergreifende strategische Gründe. Von Bedeutung sind diese Erwägungen nämlich nicht nur für Spareinlagen, sondern für das passive Einlagengeschäft insgesamt und damit auch für Giroeinlagen, weshalb sie auch gegen die Kontrollfreiheit von Giroverwahrentgeltklauseln hätten angeführt werden können. An Klauseln, die die Buchgeldaufbewahrung auf Giroeinlagen bepreisen, wollte der Senat in puncto Kontrollunfähigkeit und Angemessenheit nach einem am gleichen Tage verkündeten Urteil jedoch nicht rühren (BGH, Urt. v. 04.02.2025 - XI ZR 65/23 Rn. 15 ff., 22 ff.; dazu Werner, jurisPR-BKR 5/2025 Anm. 4; Mülbert/Kopke, WM 2025, 1257; Dehne-Niemann, BKR 2025, 731).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Für die Praxis ist der Streit, ob auf Spareinlagen Verwahrentgelte erhoben werden dürfen, geklärt. Dem BGH ist im entscheidenden Punkt, dass die Erhebung von Verwahrentgelten auf Spareinlagen unzulässig ist, beizupflichten, obgleich der argumentative Ausgangspunkt des Senats, die Buchgeldaufbewahrung stelle eine im Prinzip entgeltfähige Hauptleistung dar, nicht überzeugt.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
In einer „Segelanweisung“ für das nach Zurückverweisung neu zu führende Berufungsverfahren hat der BGH betont, dass ein auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Beseitigungsanspruch im Besprechungsfall nicht auf Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Verwahrentgelte an die betroffenen Verbraucher gerichtet ist, sondern auf die Versendung von individualisierten Berichtigungsschreiben (Rn. 61). Hinter diesem Hinweis steht eine Entscheidung des I. Zivilsenats, wonach Gegenstand der Folgenbeseitigung zwar nicht die Rückerstattung unrechtmäßig erhobener und vereinnahmter Gelder sein kann, wohl aber eine berichtigende Aufklärung des Kunden (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2024 - I ZR 168/23 Rn. 40 m. Bspr. Dehne-Niemann, BKR 2025, 731), weil nur in der Fehlvorstellung der betroffenen Kunden, nicht aber in der unrechtmäßigen Bereicherung der Bank ein Störungszustand i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu sehen ist. Mit einer „Spezialität“ des Unterlassungsanspruchs aus § 1 UKlaG (so Rn. 61) hat die Form der Folgenbeseitigung aber nichts zu tun, weil mit der Reichweite der Unterlassung nichts über Bestehen und Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs ausgesagt ist, sondern beide Rechtsfolgensysteme unterschiedliche Ziele verfolgen und deshalb ohne wechselseitige Interferenzen nebeneinanderstehen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2017 - I ZR 184/15 Rn. 25, 46; BGH, Urt. v. 31.03.2021 - IV ZR 221/19 Rn. 48). Dass die Folgenbeseitigung auf Fehlvorstellungen beschränkt ist und mit ihr nicht die Rückzahlung unrechtmäßiger Bereicherungen an betroffene Verbraucher verlangt werden kann, liegt nach dem BGH vielmehr an der Binnensystematik des kollektiven Rechtsschutzes (dazu Dehne-Niemann, JR 2026, 65, 71; zur Kritik an dieser Begründung Dehne-Niemann, BKR 2025, 731, 735 f.). – Der Segelanweisung des XI. Senats ist das Berufungsgericht gefolgt und hat die beklagte Bank – neben der Erteilung von Auskünften zu Kontrollzwecken – zur Erteilung von Kundeninformationen durch Versendung von individualisierten Berichtigungsschreiben des Inhalts verurteilt, dass die inkriminierten oder inhaltsgleiche Klauseln unwirksam sind und nicht weiterverwendet werden dürfen (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2025 - 3 U 286/22 Tenor Ziff. 4 und Ziff. 5, Rn. 111 f., Rn. 124 ff.). Einer solchen Auskunftserteilungspflicht steht nach dem OLG Frankfurt namentlich nicht als unverhältnismäßig entgegen, dass individuelle Rückzahlungsansprüche der Bankkunden zumindest teilweise verjährt sein dürften, insbesondere weil auch verjährte Forderungen gemäß § 215 BGB aufrechnungsträchtig sind (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2025 - 3 U 286/22 Rn. 147 ff., 151 f.).



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