Kontext der Entscheidung
I. § 30 StFG (früher § 16 FMStFG): Eine Norm für einen historischen Moment
Wie eingangs dargelegt, war der Adressatenkreis 2008 auf systemrelevante Finanzinstitute beschränkt (vgl. A.). Mit dem Wandel des Adressatenkreises und dem damit einhergehenden möglichen Einfluss auf den nun in § 30 StFG wortgleich mit dem § 16 FMStFG geregelten Instanzenzug hat sich die Literatur bisher nicht auseinandergesetzt. Die ausführliche Kommentierung zum ursprünglichen Anwendungsbereich hat den hier besprochenen Fall nicht behandeln können, weil er unter den damaligen Bedingungen nicht auftreten konnte (Jaletzke/Verannemann, FMStFG, 1.Aufl. 2009).
Der Kommentar führt jedoch auch aus, dass Leistungsklagen etwa auf Einhaltung von Gehaltsgrenzen für Vorstände durchaus im normalen Instanzenzug geklärt werden könnten; die zeitliche Begrenzung des Gesetzes relativiere jedoch die Bedeutung der Frage der Angemessenheit der Regelung (Jaletzke/Verannemann, FMStFG, 1.Aufl. 2009, Rn. 1). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach § 13 FMStFG eine Befristung für Maßnahmen bis zum 31.12.2009 vorgesehen war. Insgesamt waren Maßnahmen damit seit Inkrafttreten des Gesetzes in einem Zeitkorridor von etwas mehr als einem Jahr möglich (ca. 13 Monate).
Die Kommentierung spricht sich zugleich für eine weite Auslegung der Zuständigkeit des BGH aus, da nach dem Wortlaut – anders als beim BVerwG – keine Einschränkung auf „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ vorgesehen ist. Sie nennt insoweit als Beispiele die Inanspruchnahme des Fonds durch Dritte aufgrund erteilter Garantien, nicht jedoch die Inanspruchnahme Dritter durch den Fonds (Jaletzke/Verannemann, FMStFG, 1.Aufl. 2009 Rn. 8 und 9). Zum einstweiligen Rechtsschutz wird die Fallkonstellation angedacht, dass sich ein Unternehmen gegen eine Beteiligung des Fonds wehren möchte; für diesen Fall wird die Zuständigkeit des BGH ebenfalls bejaht (Jaletzke/Verannemann, FMStFG, 1.Aufl. 2009 Rn. 12).
Die neuere Kommentierung zum WStFG/StFG äußert sich zu § 30 StFG nicht (Becker/Heyder/Paudtke/Bischoff, WStFG, 1. Aufl. 2021). Damit bleibt in der Literatur offen, ob die Norm auch Vollstreckungsabwehrklagen privater Bürgen erfasst. Das ursprüngliche Korrektiv der zeitlichen Begrenzung ist mit der Erweiterung auf den WSF deutlich abgeschwächt. Die Stabilisierungsmaßnahmen waren in einem Zeitkorridor von über zwei Jahren (27 Monate, § 26 StFG) möglich, und diese Maßnahmen haben laut offiziellen Angaben eine Laufzeit von bis zu zehn Jahren.
II. Gilt § 30 StFG für akzessorische Bürgschaften?
Nähert man sich der Thematik, so fällt auf den ersten Blick auf, dass die Norm für zivilrechtliche Streitigkeiten – anders als für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten – keine Beschränkung auf „Streitigkeiten nach diesem Gesetz“ enthält. Die Zuständigkeit des BGH ist damit nach dem Wortlaut grundsätzlich für jegliche zivilrechtliche Konstellation gegeben, auch für die vorliegende, bei der es um die Abwehr einer Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde geht, die eine Bürgschaft enthält. Der Wortlaut schränkt die Zuständigkeit gerade nicht auf die Stabilisierungsmaßnahmen als solche ein und ist damit ein starkes Argument für die Zuständigkeit des BGH auch in der vorliegenden Konstellation.
Bei näherer Betrachtung ergeben sich jedoch Zweifel. Typischerweise haben die Hauptschuld und eine mit ihr einhergehende Spezialzuständigkeit keinen Einfluss auf die Zuständigkeit im Hinblick auf das Bürgschaftsverhältnis. Allein der Umstand, dass im Rahmen des Bürgschaftsverhältnisses Fragen der Hauptschuld mit zu prüfen sind, rechtfertigt eine solche Erstreckung nicht (BGH, Beschl. v. 16.12.2003 - X ARZ 270/03; OLG Hamburg, Beschl. v. 03.12.2018 - 11 AR 21/18; zum Rechtsweg bei abgetretenem Besoldungsanspruch: BGH, Beschl. v. 25.07.2013 - III ZB 18/13). Da die Bürgschaft ihren Rechtsgrund in sich selbst trägt, bestimmen sich Rechtsweg und funktionelle Zuständigkeit unabhängig von der Hauptschuld. Eine sich nach § 30 StFG ergebende Zuständigkeit ließe sich für die Bürgschaft daher nur dann annehmen, wenn sich für das Bürgschaftsverhältnis selbst eine Zuständigkeit nach § 30 StFG ergäbe.
Eine solche ließe sich über § 25 StFG herleiten, da die Bürgschaft Bedingung für die Maßnahme war und daher als Teil der Maßnahme betrachtet werden könnte. Insoweit ist ein verwaltungsrechtlicher Gedanke aufschlussreich: Im Verwaltungsrecht ist die Bedingung untrennbarer Bestandteil des Verwaltungsakts; wer die Bedingung anfechten will, muss den gesamten Verwaltungsakt anfechten – eine isolierte Anfechtung ist nicht möglich. Überträgt man diesen Gedanken auf die vorliegende Konstellation, so war die Bürgschaft Bedingung der Darlehensgewährung – untrennbar mit der Stabilisierungsmaßnahme verknüpft. Ein Streit über ihre Wirksamkeit wäre in dieser Logik ein Streit über die Maßnahme selbst, was die Zuständigkeit des BGH nach § 30 StFG begründen könnte.
Der Gedanke dürfte jedoch letztlich nicht verfangen. Die verwaltungsrechtliche Bedingungslogik setzt voraus, dass der Streitgegenstand die Bedingung selbst ist – also die Frage, ob die Bedingung rechtmäßig gestellt wurde oder ob der Verwaltungsakt ohne sie Bestand hätte. Hier ist der Streitgegenstand aber ein anderer: Nicht die Bedingung als solche steht zur Überprüfung, sondern die Wirksamkeit der zur Erfüllung der Bedingung abgegebenen privatrechtlichen Bürgschaft nach § 138 BGB. Das sind zwei grundlegend verschiedene Fragen.
Bestätigt wird dies durch die Parallelwertung zum ausschließlichen Gerichtsstand für Miet- und Pachträume (§ 29a ZPO). Hier hat der BGH klargestellt, dass dies nicht für Klagen aus einer für das Mietverhältnis gestellten Bürgschaft gilt, weil die Bürgschaft ein eigenständiges Rechtsgeschäft ist (BGH, Beschl. v. 16.12.2003 - X ARZ 270/03). Dies gilt auch dann, wenn die Bürgschaft die Bedingung für den Abschluss des Mietvertrages ist. Das Hauptschuldverhältnis gibt also nicht zwingend den Gerichtsstand – einschließlich der funktionalen Zuständigkeit – für ein Bürgschaftsverhältnis vor (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.12.2018 - 11 AR 21/18; zur Problematik bei Streitgenossen und Auseinanderfallen funktionaler Zuständigkeit: OLG Schleswig, Beschl. v. 13.12.2002 - 2 W 211/02).
Daneben tritt eine Kollision mit § 797 Abs. 5 ZPO, der – i.V.m. § 795 Satz 1 ZPO – die örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen aus notariellen Urkunden regelt. Im Verhältnis zu § 30 StFG ist diese ZPO-Vorschrift die allgemeinere, § 30 StFG die speziellere Regelung, der damit im Grundsatz Anwendungsvorrang zukommt. Dieser Vorrang reicht allerdings nur so weit, wie der Spezialitätsgrund der vorrangigen Norm trägt. Sieht man diesen Grund bei § 30 StFG in der Sicherung einer einheitlichen und schnellen höchstrichterlichen Klärung stabilisierungsrechtlicher Streitfragen, fehlt er dort, wo der konkrete Rechtsstreit eine solche Klärung nicht erfordert. Soweit ersichtlich ist ungeklärt, ob der Anwendungsvorrang einer prozessualen Konzentrationsnorm entfällt, wenn ihr Adressatenkreis durch spätere Gesetzgebung strukturell erweitert wurde und der ursprüngliche Spezialitätsgrund den erweiterten Anwendungsbereich nicht vollständig trägt (vgl. aber zur Diskussion der teleologischen Reduktion prozessualer Konzentrationsnormen: BGH, Urt. v. 29.10.2019 - KZR 60/18 Rn. 25).
Ein weiteres systematisches Indiz spricht gegen die weite Auslegung: § 30 StFG regelt die Zuständigkeit des BGH als Prozessgericht, nicht als Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht bleibt nach § 764 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners – unberührt von § 30 StFG. Hätte der Gesetzgeber eine umfassende ausschließliche Zuständigkeit gewollt, hätte er – wie im Verwaltungsrecht durch § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO – auch die Vollstreckungsgerichtszuständigkeit geregelt.
Betrachtet man die Gesetzgebungsgeschichte, so war die Konstellation eines privaten Bürgen eines Nicht-Finanzunternehmens im Zeitpunkt des Erlasses des § 16 FMStFG strukturell ausgeschlossen. Die Kommentierung liest sich daher auch eher als Begründung eines passiven Gerichtsstands – also für Klagen Dritter gegen den Fonds aufgrund erteilter Garantien – denn als Begründung eines aktiven Gerichtsstands für Klagen des Fonds gegen Bürgen begünstigter Unternehmen. Ausdrücklich genannt wird in diesem Zusammenhang nur die Inanspruchnahme des Fonds durch Dritte, nicht die Inanspruchnahme Dritter durch den Fonds (Jaletzke/Verannemann, FMStFG, 1.Aufl. 2009 Rn. 9).
Mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Realwirtschaft durch den WSF 2020 hat sich der Adressatenkreis des § 30 StFG strukturell verändert. Was 2008 eine vertretbare weite Auslegung für institutionelle Akteure war, ist heute eine Erstreckung auf private Bürgen mittelständischer Unternehmen. Eine Norm, deren Anwendungsbereich sich durch spätere Gesetzgebung erweitert hat, ohne dass die Zuständigkeitsregel angepasst wurde, sollte eher restriktiv, nicht extensiv ausgelegt werden.
Im Ergebnis ist die vom Landgericht gewählte Auslegung vertretbar – sie findet im Wortlaut eine Stütze und ließe sich mit dem verwaltungsrechtlichen Bedingungsgedanken dogmatisch zumindest im Ansatz untermauern. Für sie spricht, dass bei den Entscheidungen insbesondere die Besonderheiten der Maßnahme, deren Anforderungen und deren Einfluss auf die Bewertung wie beispielsweise der Sittenwidrigkeit einem einheitlichen Spruchkörper unterliegen.
Mit guten Gründen – insbesondere der systematischen Auslegung, der privatrechtlichen Natur der Bürgschaft, der Gesetzgebungsgeschichte und dem Normkontextwandel – lässt sich jedoch auch die gegenteilige Auffassung vertreten. Die Maßnahme ist vollzogen; es geht regelmäßig nicht mehr um Streitfragen des Gesetzes, für die eine schnelle und einheitliche Entscheidung im bundespolitischen Interesse liegt. Ein Revisionsgericht mit eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten (nur Rechtsfehler) als einzige Tatsacheninstanz ist mit dem Rechtsschutzgedanken nur schwer vereinbar. Restriktiv auszulegen ist § 30 StFG jedenfalls dann, wenn der Fonds als Gläubiger gegen einen privaten Dritten vorgeht, der nicht selbst Adressat der Stabilisierungsmaßnahme war. In diesen Konstellationen fehlt der innere Zusammenhang mit dem bundespolitischen Interesse an schneller und einheitlicher Entscheidung über Streitfragen des Gesetzes, der die Zuständigkeitskonzentration beim BGH rechtfertigt.
III. Bindungswirkung und prozesstaktische Konsequenz
Unabhängig davon, wie die Auslegungsfrage des § 30 StFG zu beantworten ist, hat die Verfahrensgestaltung in diesem Fall die Frage der gerichtlichen Klärung entzogen. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts vom 02.02.2026 entfaltet nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bindungswirkung für den BGH. Dieser hatte keinen Anlass, die Zuständigkeitsfrage aufzugreifen – weder in der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz noch wird er voraussichtlich die Zuständigkeitsfrage in der Hauptsache aufwerfen. Denn ein Verweisungsbeschluss entfaltet nur dann keine Bindungswirkung, wenn er schlechthin unhaltbar – also willkürlich – ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.05.2005 - 15 AR 8/05). Eine offene Auslegungsfrage, wie sie vorliegend dargestellt ist, erreicht in keinem Falle diese Schwelle. Ob sie in einem anderen Fall noch einmal virulent wird, bleibt abzuwarten.
Das Schweigen des BGH zur Zuständigkeitsfrage dürfte sich primär aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses erklären. Es sollte daher nicht zwingend als konkludente inhaltliche Billigung der landgerichtlichen Auslegung verstanden werden. Gleichwohl hätte ein Senat, der inhaltliche Bedenken gehabt hätte, die Möglichkeit gehabt, sich – zumindest in einem obiter dictum – zur Thematik zu äußern.
Bemerkenswert ist in diesem Fall, dass der Kläger die Verweisung selbst beantragt hat – als Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Landgerichtes. Aus seiner Perspektive war das verständlich: Ohne Verweisungsantrag hätte das Landgericht möglicherweise die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung zum Oberlandesgericht wäre statthaft gewesen und hätte möglicherweise auch aufgrund der offenen Auslegungsfrage durchaus Erfolgsaussichten gehabt; dem Kläger wäre damit aber nicht unmittelbar geholfen. Die Verweisung war vorliegend die schnellste Möglichkeit, eine Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten.
IV. § 769 ZPO: Einstweiliger Rechtsschutz beim BGH
Der BGH hat den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO abgelehnt. Die Entscheidung gibt Anlass, die prozessualen Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes in einem Verfahren nach § 30 StFG zu beleuchten.
§ 769 ZPO sieht zwei Wege vor: Den Antrag beim Prozessgericht nach Absatz 1 und den Antrag beim Vollstreckungsgericht nach Absatz 2. Der Kläger hat den Weg über das Prozessgericht gewählt. Die Entscheidung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen. In die Abwägung sind stets auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an zügiger Vollstreckung einzubeziehen. Die fehlende Darlegung der persönlichen Vermögensverhältnisse ist substanziell für eine Ablehnung im einstweiligen Rechtsschutz. Die vom BGH ebenfalls angesprochenen fehlenden Ausführungen zum Einfluss des Antragstellers auf die Sanierung der in Insolvenz geratenen Unternehmensgruppe irritieren. Der Kläger selbst kann allenfalls im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens mehr gestalten als ein außenstehender Dritter. Ob dies in Aussicht genommen war, hätte lediglich des Vortrages durch den Antragsteller bedurft. Warum er dies nicht getan hat, erschließt sich nicht.
Der Weg über das Vollstreckungsgericht nach § 769 Abs. 2 ZPO wäre bei Vorliegen der erforderlichen Dringlichkeit eine Option gewesen. Diese Möglichkeit bestand jedoch nur solange, wie beim Prozessgericht noch kein Antrag gestellt war. Das Vollstreckungsgericht wäre nach § 764 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners gewesen. Seine Zuständigkeit wird durch § 30 StFG nicht berührt – § 30 StFG macht den BGH zum Prozessgericht, nicht zum Vollstreckungsgericht.
Der Vorteil in dieser Vorgehensweise wäre gewesen, dass gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre (§ 793 ZPO). Gegen die Entscheidung des Prozessgerichtes über den Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 30 StFG ist kein Rechtsmittel gegeben. Dies folgt auch aus § 30 StFG, denn hiernach entscheidet der BGH in erster und letzter Instanz.
Das Auseinanderfallen von Prozessgericht und Vollstreckungsgericht ist, wie oben dargelegt, ein systematisches Indiz für die enge Auslegung des § 30 StFG (vgl. C.II). Es ist zugleich eine Regelungslücke: Im Verwaltungsrecht ist das BVerwG bei erstinstanzlicher Zuständigkeit nach § 50 VwGO kraft § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch Vollstreckungsgericht. Eine entsprechende Regelung für § 30 StFG fehlt vollständig. Für den Gesetzgeber bestünde insoweit Handlungsbedarf.
Auswirkungen für die Praxis
Auch wenn in diesem Bereich nicht mit einer Prozessflut zu rechnen ist, so ergeben sich doch für die Beratungspraxis fünf wichtige Gesichtspunkte aus der vorliegend besprochenen Entscheidung:
Erstens: Im vorliegenden Fall ist es nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund des Hinweisbeschlusses des Gerichts den Verweisungsantrag gestellt hat. Gleichwohl ist eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Gerichts stets ratsam – der Kläger verliert mit dem Verweisungsantrag den gesamten Instanzenzug.
Zweitens: Bei unmittelbar drohender Vollstreckung ist vor Anrufung des Prozessgerichts immer zu prüfen, ob zunächst ein Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners) gestellt werden kann. Dessen Zuständigkeit bleibt von § 30 StFG unberührt. Der Vorteil: Gegen dessen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft – gegen die Entscheidung des BGH nach § 769 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 30 StFG hingegen nicht.
Drittens: Einstweiliger Rechtsschutz erfordert immer eine gute Vorbereitung – insbesondere, wenn es ein Fall ist, der im Zusammenhang mit dem StFG steht. Inhaltlich sind folgende Punkte substanziiert darzulegen:
Die Darlegung der persönlichen Vermögensverhältnisse bildet die inhaltliche Grundlage für die Ermessensabwägung des Gerichts; dieses muss die dem Schuldner drohenden Nachteile gegen die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an zügiger Vollstreckung abwägen. Ohne konkrete Angaben zu Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Liquiditätssituation fehlt hier die Grundlage für eine Abwägung. Der BGH hat vorliegend das Fehlen dieser Angaben als selbstständigen Ablehnungsgrund benannt.
Ebenso ist zur Sanierungsperspektive konkreter Vortrag erforderlich. Im Insolvenzkontext ist dabei zu bedenken, dass dem Geschäftsführer als Gesellschafter im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens möglicherweise weiter gehende Einflussmöglichkeiten zukommen als einem außenstehenden Dritten – dies bedarf jedoch ausdrücklichen Vortrags. Fehlt ein solcher Vortrag, ist die Ablehnung des Antrags vorgezeichnet.
Auch die Erfolgsaussichten der Hauptklage müssen zumindest summarisch dargelegt werden. Der BGH bezieht die vorläufige Einschätzung der Hauptsache in seine Ermessensabwägung ein; eine Klage ohne erkennbare Erfolgsaussicht wird den Antrag zu Fall bringen. Die tragenden Einwendungen gegen den titulierten Anspruch – hier die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nach § 138 BGB – müssen daher bereits im Antrag so substanziiert herausgearbeitet werden, dass das Gericht einen relevanten Erfolgskorridor erkennen kann.
Viertens: Enthält der Bürgschaftsvertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung, so ist zu prüfen, ob der Bürge als Verbraucher oder Unternehmer einzustufen ist. Bei Verbrauchereigenschaft wäre eine Prorogation nach § 38 ZPO unwirksam.
Fünftens: Ob § 30 StFG auch für Grundschuld, Verpfändung, Garantie oder Patronatserklärung gilt, ist ungeklärt. In der Beratungspraxis stellt sich die Frage, wo nun die Klage in solchen Konstellationen zu erheben ist. Äußert sich der BGH nicht zur Thematik, spricht vieles dafür, den sichersten Weg darin zu sehen, den BGH direkt anzurufen, aber final entschieden ist dies nicht. Die dargelegten Gründe sprechen vielmehr für eine restriktive Auslegung des § 30 StFG und damit für den üblichen Instanzenzug. In jedem Fall sollte der Weg über das Vollstreckungsgericht nach § 769 Abs. 2 ZPO frühzeitig geprüft werden.