Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB ist bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Dieses Klauselverbot findet auf Verträge mit Unternehmern keine direkte Anwendung (§ 310 BGB); es enthält wegen seiner spezifischen verbraucherorientierten Ausrichtung auch kein Indiz für die Unangemessenheit einer entsprechenden Laufzeitregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr (BGH, Urt. v. 15.03.2018 - III ZR 126/17 Rn. 22). Im Übrigen ist der Begriff des Vertrages über einen Dienstleister in § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB weit zu fassen. Nicht erfasst werden von § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB jedoch Verträge, nach denen der Verwender nicht etwa zu Dienstleistungen verpflichtet ist, sondern dem Kunden lediglich einen Anspruch vermittelt, während der Laufzeit Dienstleistungen zu ermäßigten Preisen zu erwerben (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2010 - Xa ZR 89/09 Rn, 13 „Fan BahnCard 25“). Auch auf Gebrauchsüberlassungsverträge ist die Norm nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 13.02.1985 - VIII ZR 154/84 - NJW 1985, 2328). Im Streitfall hat der BGH das Vertragswerk der Beklagten dahin ausgelegt, sie habe keine Verpflichtung zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses übernommen und auch nicht zur diesbezüglichen Gebrauchsüberlassung. Damit war gegenüber Verbrauchern der Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB eröffnet. Zu dieser Vorschrift ist geklärt, dass die Laufzeit in ihrem Sinne mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der zu erbringenden Dienstleistung beginnt (grundlegend BGH, Urt. v. 17.03.1993 - VIII ZR 180/92 - BGHZ 122, 63, 67). Damit kam es nur noch darauf an, ob § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB durch § 56 Abs. 1 TKG verdrängt wird. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift darf die anfängliche Laufzeit eines Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen 24 Monate nicht überschreiten; Nach Satz 2 sind Anbieter vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nun wirklich nicht entnehmen, dass mit ihr eine von § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB abweichende Regelung geschaffen werden sollte. Zwar heißt es in den Gesetzesmaterialien (
BT-Drs 19/26108, S. 288), durch § 56 Abs. 1 TKG werde eine spezialgesetzliche Regelung zu § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB geschaffen. Das bezieht sich aber eben nur auf § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB, nicht auf die Laufzeitregelung des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Nun dient § 56 Abs. 1 TKG der Umsetzung des Art. 105 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2018/1972. Aber nach dessen Absatz 1 Satz 2 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen beschließen oder beibehalten, die eine kürzere maximale Mindestvertragslaufzeit als 24 Monate vorsehen. Unter diesen Vorbehalt einer strengeren Regelung fällt eine Auslegung des nationalen Rechts, wonach die Vertragslaufzeit nicht erst ab der Dienstleistungserbringung berechnet wird, sondern schon ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, allemal. Eine Vorlage an den EuGH war daher nicht erforderlich.