Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der beklagte Ruhestandsbeamte war seit 2002 Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Klägerin, zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11). Seit 2011 ist er wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand.
Im Jahr 2019 tötete der Beklagte in Spanien seine von ihm in Trennung lebende Ehefrau und einen der gemeinsamen Söhne; dem jüngeren Sohn gelang die Flucht. Deswegen wurde der Beklagte 2022 in Spanien wegen zweifachen Mordes und wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt.
Ein bereits 2019 eingeleitetes und aus Anlass des Strafverfahrens ausgesetztes Disziplinarverfahren setzte die Klägerin 2022 fort und erhob im selben Jahr eine auf Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Disziplinarklage. Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.
Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht nicht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Disziplinarklage zulässig (I.), aber unbegründet (II.) ist.
I. Die von der Klägerin erhobene Disziplinarklage ist zulässig. Der Beklagte hat nicht unmittelbar mit der Rechtskraft des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren, weil ein solcher Rechtsverlust Folge einer Verurteilung nur durch ein deutsches Strafgericht ist.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Wie bei den Parallelvorschriften für Beamte im aktiven Dienst liegt der Regelung die Vorstellung zugrunde, dass der zwingend angeordnete Verlust der Rechte aus dem Beamtenverhältnis nur eintritt, wenn die Entscheidung von einem deutschen Gericht ausgesprochen worden ist.
Die tatbestandliche Voraussetzung der Verurteilung durch ein „deutsches Gericht“ ist das Ergebnis einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass der an eine rechtskräftige Verurteilung anknüpfende „automatische“ Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter allein Ergebnis eines rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Strafverfahrens ist. Der Rechtsverlust soll eine eindeutige und zweifelsfreie strafgerichtliche Grundlage zur Voraussetzung haben. Hinzu kommt, dass allein deutsche Gerichte die an ein strafgerichtliches Urteil anknüpfenden beamtenrechtlichen Folgen kennen und der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorschriften des Beamtenrechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge haben kann, bei der Strafzumessung regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsgrund – auch bei Ruhestandsbeamten – zu erörtern ist. Hat ein Strafgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen, liegt ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler vor. Es gehört jedoch schlechterdings nicht zum „Prüfprogramm“ eines ausländischen Gerichts, die Auswirkungen eines Strafurteils auf die sich nach deutschem Recht richtende beamtenrechtliche Stellung des verurteilten Beamten in den Blick zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine analoge Anwendung der Rechtsfolge des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG auf den Fall der Verurteilung eines Beamten durch ein ausländisches Gericht bereits mangels planwidriger Regelungslücke aus.
§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere verstößt die Voraussetzung der Verurteilung durch ein „deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Beschränkung ist nicht sachwidrig; für sie sprechen – wie ausgeführt – plausible und sachlich vertretbare Gründe.
Auch die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen kein abweichendes Verständnis der Regelung. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung ausländischer Strafurteile im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen; sie verlangen von jedem Mitgliedstaat, dass er im Grundsatz davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diesen Anforderungen entspricht § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG. Die Anerkennung der ausländischen Urteile bleibt beachtet, weil damit nur die Wirkungen in Bezug genommen sind, die sich das ausländische Urteil selbst beimisst.
Somit lagen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht vor, die Erhebung der Disziplinarklage ist zulässig.
II. Die Disziplinarklage ist jedoch unbegründet.
1. Ein Dienstvergehen nach Maßgabe des hier allein in Betracht kommenden § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG hat der Beklagte nicht begangen.
Wie auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Begehung einer Straftat nicht zum Verlust des Anspruchs auf Altersrente führt (vgl. auch § 105 SGB VI), lassen auch die vom Beklagten im Ausland begangenen Morde seinen Pensionsanspruch unberührt. Dem Beklagten ist gleichwohl das Ruhegehalt nicht abzuerkennen, weil es an der vorsätzlichen und schuldhaften Begehung eines Dienstvergehens i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG fehlt.
Die eingeschränkte Pflichtenbindung der nicht mehr im aktiven Dienst verwendeten Beamten in § 77 Abs. 2 BBG beruht auf einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Ausgangslage von im Dienst befindlichen Beamten einerseits und Ruhestandsbeamten andererseits. Da der Ruhestandsbeamte keine Dienstaufgaben mehr wahrnimmt, können zur Begründung eines Dienstvergehens auch keine Erwägungen herangezogen werden, die sich auf eine künftige Aufgabenwahrnehmung beziehen.
Anknüpfungspunkt für Einschränkungen der Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten kann daher – abgesehen von besonderen, auch im Ruhestand fortwirkenden Verpflichtungen wie etwa zur Verschwiegenheit – nur das „Ansehen“ des Berufsbeamtentums und damit die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung sein. Dementsprechend zieht § 77 Abs. 2 BBG den Kreis der möglichen Dienstvergehen eng.
Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG gilt es bei Ruhestandsbeamten (sowie früheren Beamten mit Versorgungsbezügen) als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes betätigen. Hiermit knüpft der Gesetzgeber – ebenso wie bei § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG – an die fortwirkende Verfassungstreuepflicht des Beamten an.
Weil sich der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze beschränkt, ist er in seiner Ausrichtung primär auf die staatliche Ordnung, deren Organisation und Handlungsgrenzen bezogen, und zwar auch, soweit sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte umfasst, nicht hingegen auf das individuelle Verhalten des Einzelnen. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nimmt grundlegende Prinzipien vorrangig der Staatsordnung in den Blick.
Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG liegt demnach nur vor, wenn in ihr die grundsätzliche Ablehnung der für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze zum Ausdruck kommt. Hierfür reicht die Begehung einer Straftat für sich genommen nicht aus. Nichts anderes gilt bei einem Femizid. Abgesehen davon, dass der kriminologisch geprägte Begriff des Femizids in der deutschen (Straf-)Rechtsordnung keine Kategorisierung erfahren hat, hat das spanische Strafgericht die Begehung der Straftat aus geschlechtsspezifischen Gründen geprüft und ausdrücklich verneint.
Kontext der Entscheidung
I. Gesetzlicher Verlust der Beamtenrechte und insbesondere von Ruhestandsbezügen bei schweren Straftaten im Ausland
Der dem zu besprechenden Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist an Brutalität kaum zu überbieten (vgl. auch: Bönte, Hinweise zu niedrigen Beweggründen bei Trennungstötungen, NStZ 2025, 592). Von daher mag das Ergebnis – der Ruhestandsbeamte behält seine Pension – bei oberflächlicher Betrachtung befremden. Aber die Gesetzeslage hat ihren Sinn (vgl. nachfolgend). Allerdings könnte der Gesetzgeber auch andere Regelungen treffen (vgl. nachfolgend unter III.).
Nach § 41 Abs. 1 BBG, § 24 Abs. 1 BeamtStG können bei Beamten im aktiven Beamtenverhältnis ebenso wie nach § 59 Abs. 1 BeamtVG und den meisten Landesbeamtenversorgungsgesetzen bei Beamten im Ruhestand strafgerichtliche Verurteilungen nur dann zum Verlust der Beamtenrechte führen, wenn es sich um deutsche Gerichte handelt.
Die Beschränkung des gesetzlichen Rechtsverlusts auf Verurteilungen durch deutsche Gerichte trägt nicht nur dem Umstand Rechnung, dass nur ein deutsches Gericht die an ein Strafurteil anknüpfenden beamtenrechtlichen Folgen kennt und berücksichtigt, sondern ist letztlich auch Ausdruck dessen, dass ein Automatismus bei Verurteilungen durch ausländische Gerichte auch Fälle erfassen könnte, in denen der Verlust der Ruhestandsbezüge unangemessen wäre. Zwar bietet § 173 VwGO i.V.m. § 328 Nr. 4 ZPO hier einen gewissen Schutz insoweit, als die Anerkennung und damit Berücksichtigung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen ist, wenn das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Deshalb wäre etwa ein Urteil, in dem ein Beamter im Ausland wegen homosexueller Handlungen unter Erwachsenen zu mehrjähriger Haft verurteilt wird, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 328 Nr. 4 ZPO wegen Unvereinbarkeit mit den Grundrechten nicht zu berücksichtigen. Allerdings kann es auch Fälle geben, in denen auch unterhalb dieser Schwelle der Verlust der Ruhestandsbezüge unangemessen wäre, etwa wenn nach unserer Rechtsordnung in einem Strafverfahren zu beachtende rechtsstaatliche Grundsätze in dem betreffenden Land generell nicht gelten oder im konkreten Fall nicht beachtet worden sind. Denkbar ist auch noch ein ganz anderer Fall: Ein Beamter des Bundesnachrichtendienstes wird im Ausland – in einem rechtsstaatlichen Verfahren – wegen Spionage zu mehrjähriger Haft verurteilt.
Die Beschränkung auf Strafurteile deutscher Gerichte verstößt deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die erwähnte gesetzgeberische Ratio dieser Beschränkung ist ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung von im Inland verurteilten Ruhestandsbeamten gegenüber im Ausland verurteilten Ruhestandsbeamten. Das gilt auch dann, wenn außer der ausländischen auch die deutsche Jurisdiktion gegeben wäre und anzunehmen ist, dass der Beamte auch von einem deutschen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden wäre. Dass der Beamte in dem einen Fall seine Pension behält und in dem anderen Fall verliert, überzeugt vom Ergebnis her nicht unmittelbar, ist aber der vom gesetzgeberischen Spielraum gedeckten Unterscheidung zwischen Verurteilungen ausländischer und deutscher Strafgerichte gedeckt; beide Fälle dürften im Übrigen nur äußerst selten vorkommen.
Letztlich ist auch zu sehen, dass es sich nicht um eine „Privilegierung“ von Beamten handelt. Auch der Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung verliert bei schweren Straftaten seine Rente nicht (vgl. § 105 SGB VI, wonach bei Tötung eines Angehörigen zwar kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, der eigene Rentenanspruch des Täters aber nicht entfällt). Hierauf weist auch das BVerwG in dem zu besprechenden Urteil hin (Rn. 41).
II. Bindungswirkung ausländischer Strafurteile
Das BVerwG hat in einer früheren Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 2 C 59/16 - BVerwGE 162, 1) bereits judiziert, dass § 57 Abs. 1 BDG grundsätzlich auch ausländische rechtskräftige Strafurteile erfasst. Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt bei inländischen wie bei ausländischen Strafurteilen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Strafverfahren rechtsstaatliche Mindeststandards nicht eingehalten worden sind. Verfassungs-, Unions- und Konventionsrecht stehen dem nicht entgegen.
III. Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungs- und Versorgungsrecht
Auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber die diesen Gebieten zugehörigen Rechtsvorschriften den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus ggf. ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353, 364 f.; BVerfG, Beschl. v. 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 Rn. 85 - BVerfGE 145, 304; BVerwG, Urt. v. 28.04.2005 - 2 C 1/04 - BVerwGE 123, 308, 313; BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 - 2 B 37/18 Rn. 10 - Buchholz 449.4 § 55c SVG Nr 2).
Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 319; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.04.2024 - 1 BvR 2076/23 Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 18/11 Rn. 39 - Buchholz 406.255 § 7 ZuG 2012 Nr 1; BVerwG, Urt. v. 28.06.2022 - 8 CN 1/21 Rn. 35 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr 60).
IV. Gesetzgeberische Abhilfemöglichkeiten bei schweren Straftaten von Ruhestandsbeamten
Der Gesetzgeber könnte für Bundesbeamte bei schweren Straftaten die Beschränkung auf Verurteilungen durch deutsche Strafgerichte in 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG aufgeben. Er könnte stattdessen auch den Katalog der Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten des § 77 Abs. 2 BBG um (besonders schwere) Straftaten bzw. Verbrechen erweitern.
Auf beide Möglichkeiten weist das BVerwG in dem zu besprechenden Urteil hin (Rn. 34).
V. Die freiheitliche demokratische Grundordnung
Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG begehen Ruhestandsbeamte ein Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen.
Insoweit knüpft das BVerwG in dem zu besprechenden Urteil (Rn. 48 ff.) an die Rechtsprechung des BVerfG im NPD II-Urteil von 2017 an (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 Rn. 529, 531 - BVerfGE 144, 20):
Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist auf diejenigen Prinzipien begrenzt, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes beschränkt sich folglich auf die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze. Dabei steht das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Vordergrund, das durch die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit näher ausgestaltet wird.
Die Menschenwürde, in der die freiheitliche demokratische Grundordnung ihren Ausgangspunkt findet, ist unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Damit wird dem Staat und seiner Rechtsordnung jede Absolutheit und jeder „natürliche“ Vorrang genommen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 Rn. 538 ff. m.w.N. - BVerfGE 144, 20; BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 Rn. 251 f. - BVerfGE 168, 193).
Vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 - 2 A 6.24 Rn. 30 insbesondere zur Verwendung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs.