juris PraxisReporte

Anmerkung zu:EuGH 5. Kammer, Urteil vom 04.06.2026 - C-629/24
Autoren:Prof. Dr. Ansgar Staudinger,
Katy Runge, Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Erscheinungsdatum:31.07.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 651p BGB, 12016E267, EURL 2015/2302, EGV 392/2009, EWGRL 314/90, EUBes 22/2012
Fundstelle:jurisPR-IWR 4/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld
Zitiervorschlag:Staudinger/Runge, jurisPR-IWR 4/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Haftung für Unfälle während einer Seekreuzfahrt



Tenor

Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See sowie Art. 5 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen sind dahin auszulegen, dass bei einer Kreuzfahrt, die Merkmale einer Pauschalreise i.S.v. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie aufweist, für Haftungsklagen aufgrund eines während der Beförderung auf See i.S.v. Art. 2 der Verordnung eingetretenen Personenschadens, den ein Reisender an Bord des Kreuzfahrtschiffs erlitten hat, die in der Verordnung vorgesehene Haftungsregelung für den Beförderer auf See, der die Kreuzfahrt mit diesem Schiff durchführt, gilt.



A.
Problemstellung
Der EuGH befasst sich mit der Auslegung der Art. 2, 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009. Hierbei geht es um die Frage, ob die genannten Vorschriften auch dann Anwendung finden, wenn eine Kreuzfahrt zugleich als Pauschalreise im Sinne der RL 90/314/EWG zu qualifizieren ist und ob für eine Haftung ein Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der Beförderungsleistung auf See erforderlich ist.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Ausgangspunkt ist die Vorlage der französischen Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) i.S.d. Art. 267 AEUV. Dem lagen zwei Sachverhalte zugrunde, bei denen Passagiere auf einem Kreuzfahrtschiff Verletzungen erlitten, allerdings kein (nachweisbarer) Zusammenhang zur spezifischen Beförderungsleistung auf See bestand. Vielmehr stürzte eine der Reisenden im Dunkeln ohne Einschalten des Lichts, wobei keinerlei Hinweise auf Bewegungen des Schiffes vorlagen; bei der anderen Kundin resultierte die Verletzung aus einem Zusammenstoß mit einem anderen Passagier, während das Schiff noch am Kai des Hafens lag.
Unter Hinweis auf die uneinheitliche französische Rechtsprechung wollte der Kassationsgerichtshof daher wissen, ob die Regelungen der VO (EG) 392/2009 auch gelten, wenn es sich bei der Kreuzfahrt um eine Pauschalreise handelt und, falls diese Frage bejaht wird, ob ein spezifischer Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Beförderung auf See erforderlich sei.
Relevanz kommt der Frage in der Hinsicht zu, dass eine Kreuzfahrt sowohl als Pauschalreise i.S.d. Art. 2 Nr. 1 RL 90/314/EWG als auch als Beförderung auf See i.S.d. Art. 2 VO (EG) 392/2009 angesehen werden kann und Art. 5 RL 90/314/EWG sowie Art. 3 VO (EG) 392/2009 in Verbindung mit ihrem Anhang I unterschiedliche Haftungsregelungen vorsehen.
Der Gerichtshof bejahte letztlich die Anwendbarkeit der Haftungsregelung nach der VO (EG) 392/2009 für den Beförderer auf See, unabhängig davon, ob es sich bei der Kreuzfahrt gleichzeitig um eine Pauschalreise handelt und ob daneben noch weitere Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach der Pauschalreise-RL in Betracht kommen. Die VO verweist sodann in ihrem Art. 3 auf die im Athener Übereinkommen (AÜ) vorgesehen Regeln, welche für die Haftung des Beförderers maßgeblich sind. Insbesondere sieht Art. 3 AÜ eine Haftungsbegrenzung auf 250.000 Rechnungseinheiten für Personen- und Körperschäden in Fällen, in denen kein (vom Reisenden zu beweisendes) Verschulden vorliegt bzw. in Art. 7 AÜ in jedem Fall auf 400.000 Rechnungseinheiten vor. Ausweislich des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a AÜ bezeichnet die Person des Beförderers diejenige, durch die ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, unabhängig davon, ob sie die Beförderung auch selbst erbracht hat. Dementsprechend haftet also auch ein Reiseveranstalter als Beförderer im Sinne der AÜ. Die Mitgliedstaaten seien demnach verpflichtet, die Haftung des Veranstalters im Einklang mit diesen Vorschriften zu begrenzen, so dass eine weiter gehende Haftung nach nationalem Recht nicht in Betracht komme.
Von der Haftung nach der VO (EG) 392/2009 seien alle Personenschäden erfasst, die ein Passagier während der Beförderung an Bord des Schiffes erlitten habe. Ein spezifischer Zusammenhang zur Beförderungsleistung sei nicht erforderlich, so dass der Veranstalter bzw. Beförderer auch für Schäden einstehen müsse, die im Rahmen einer Beherbergungs- oder Freizeitdienstleistung entstehen.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung vermag im Ergebnis zu überzeugen.
Hinsichtlich der Frage des Verhältnisses der VO (EG) 392/2009 zur RL 90/314/EWG ist zunächst Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 RL 90/314/EWG in den Blick zu nehmen. Dieser gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei Schäden aufgrund der Nicht- oder mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistung die Entschädigung gemäß den diese Leistung betreffenden internationalen Übereinkommen zu beschränken (ähnlich sieht nachfolgend Art. 14 Abs. 4 RL (EU) 2015/2302 vor, dass im Falle einer Haftungsbegrenzung des Leistungserbringers aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte diese auch für den Reiseveranstalter gelten soll; im nationalen Pauschalreiserecht findet sich dies in § 651p Abs. 2 BGB wieder; vgl. dazu auch Staudinger in: HK-BGB, 13. Aufl. 2026, § 651p Rn. 4; Staudinger/Staudinger, BGB, 2024, § 651p Rn. 22, 43 f.; nach der für die dem Vorlageersuchen zugrunde liegenden Sachverhalte relevanten französischen Fassung haftet der Reiseveranstalter gemäß Art. L. 211-16 des Französischen Reiseverkehrsgesetzbuches „im Rahmen der in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Entschädigungen“). Erwägungsgrund 19 der RL 90/314/EWG verweist dabei ausdrücklich auf das Athener Übereinkommen. Hieraus ist zu schließen, dass die Reichweite der Haftung nach nationalem Recht den Schranken des Athener Übereinkommens unterliegt und daher keine darüber hinausgehende Einstandspflicht des Reiseveranstalters in Betracht kommt. Dadurch soll der in Art. 1 RL 90/314/EWG genannte Zweck der Rechtsangleichung erreicht werden. Zwar spricht die Richtlinie in dieser Hinsicht lediglich davon, dass „die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zulassen [können], dass die Entschädigung […] eingeschränkt wird“. Allerdings ist die VO (EG) 392/2009 gemäß Art. 12 spätestens seit dem 31.12.2012 in allen ihren Teilen, damit auch einschließlich ihres Anhangs I, verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Diese haben daher, entgegen dem Wortlaut der RL 90/314/EWG nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Pflicht, die Haftung des Reiseveranstalters im Einklang mit dem AÜ zu begrenzen (Karsten, VuR 2009, 213, 221; Wukoschitz, RRa 2026, 2 Rn. 26). Auch das AÜ selbst sieht in seinem Art. 14 vor, dass „eine Schadensersatzklage wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck […] gegen einen Beförderer oder ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage dieses Übereinkommens erhoben werden [kann]“. Eine weiter gehende Haftung des Reiseveranstalters nach nationalem Recht stünde hierzu im Widerspruch. Für dieses Ergebnis spricht auch die Erwägung, dass der Reiseveranstalter im Außenverhältnis gegenüber dem Reisenden nicht weiter haften sollte, als er im Innenverhältnis den Leistungserbringer in Regress nehmen kann. Könnte sich nur letzterer auf die Haftungsbeschränkung nach dem Athener Übereinkommen berufen, der Reiseveranstalter aber nicht, weil er zusätzlich den pauschalreiserechtlichen nationalen Regelungen unterliegt, würde seine Einstandspflicht unter Umständen wesentlich weiter reichen. Ausweislich des Art. 5 RL 90/314/EWG soll ihm jedoch grundsätzlich die Möglichkeit bleiben, gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff zu nehmen, was durch eine Haftungsbeschränkung für den Leistungserbringer nicht mehr möglich wäre. Sieht man hingegen die Regelungen des AÜ zur Ersatzpflicht als vorrangig und abschließend an, besteht ein Gleichlauf zwischen der Haftung des Leistungserbringers und des Reiseveranstalters, was dem Ziel der Rechtsangleichung entspricht. Zwar enthält Art. 7 VO (EG) 392/2009 wiederum einen Verweis auf die RL 90/314/EWG, allerdings bezieht dieser sich thematisch lediglich auf Informationspflichten des Beförderers gegenüber dem Reisenden, so dass die Haftungsregelungen hiervon unberührt bleiben.
Darüber hinaus verneint der EuGH im Ergebnis überzeugend das Erfordernis eines spezifischen Zusammenhangs zur Beförderungsleistung.
Art. 3 Abs. 1 AÜ sieht die Haftung des Beförderers für den Schaden vor, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist. Bis zu einer Grenze von 250.000 Rechnungseinheiten trifft den Beförderer eine verschuldensunabhängige Haftung mit Entlastungsmöglichkeit; über diesen Betrag hinaus greift eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens. Ein Schifffahrtsereignis umfasst ausweislich des Art. 3 Abs. 5 Buchst. a AÜ Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes. Eine Haftung für einen Schaden, der auf einer anderen Ursache als einem Schifffahrtsereignis beruht, kommt gemäß Art. 3 Abs. 2 AÜ nur dann in Betracht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist, welches der Reisende zu beweisen hat. Demnach unterliegt ein Anspruch unterschiedlichen Anforderungen abhängig davon, ob er auf einem Schifffahrtsereignis beruht oder nicht. Dies zeigt jedoch, dass auch ein hiervon unabhängiger Schaden grundsätzlich ersatzfähig ist. Forderte man nun noch einen Zusammenhang zur Beförderungsleistung auf See, bliebe für Art. 3 Abs. 2 AÜ so gut wie kein Anwendungsbereich mehr (Wokuschitz, RRa 2026, 2, 7). Die unterschiedlichen Beweislastregelungen beruhen darauf, dass sich der Passagier an Bord des Schiffes weitgehend frei bewegen kann und daher selbst die Verantwortung für sich und seine Entscheidungen trägt (Wukoschitz, RRa 2026, 2 Rn. 8). Dies soll aber nicht dazu führen, dass ein – trotz Verschuldens des Beförderers – entstandener Schaden nur bei Vorliegen eines seefahrtspezifischen Zusammenhangs zu ersetzen wäre. Auch der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 AÜ „aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses“ gibt keinerlei Anlass zu einer derartigen Einschränkung.
Zudem ist die bisher ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Montrealer Übereinkommen zu beachten. Demnach ist im Bereich der Luftbeförderung gerade kein luftfahrtspezifischer Zusammenhang erforderlich (EuGH, Urt. v. 19.12.2019 - C-532/18 Rn. 41 - RRa 2020, 23). Um einen Gleichlauf zwischen der Haftung eines Luft- mit derjenigen eines Seebeförderers herzustellen, ist es daher nur konsequent, einen solchen Zusammenhang auch bei der Seebeförderung nicht zu fordern (so auch Wokuschitz, RRa 2026, 2 Rn. 46 ff.; abweichend die Schlussanträge des Generalanwalts Norkus, der zwar eine Parallele zur Flugbeförderung zieht, das MÜ hierbei allerdings vollständig außer Acht lässt: Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 04.09.2025 - C-629/24 Rn. 49 ff.).
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Haftung des Beförderers sich gemäß Art. 3 Abs. 6 AÜ nur auf Schäden bezieht, die durch „während der Beförderung eingetretene Ereignisse entstanden [sind]“. Denn ausweislich der Definition in Art. 1 Nr. 8 AÜ bezieht sich der Begriff der Beförderung hier ausdrücklich auf einen Zeitraum, nicht hingegen auf einen bestimmten Vorgang (so auch Wukoschitz, RRa 2026, 2 Rn. 50). Vielmehr spricht die Tatsache, dass allein auf einen Zeitraum abgestellt wird, ebenfalls dafür, von dem Erfordernis eines beförderungsspezifischen Zusammenhangs abzusehen.
Zwar mag speziell in den dem Vorlageersuchen zugrunde liegenden Sachverhalten eine Haftung unabhängig von beförderungsspezifischen Gefahren aufgrund des eigenen Verhaltens der Kläger auf Bedenken stoßen. Jedoch ist es Sache der vorlegenden nationalen Gerichte zu prüfen, ob die entstandenen Schäden jeweils durch ein Schifffahrtsereignis nach Art. 3 Abs. 5 AÜ verursacht wurden und, sofern dies nicht der Fall ist, ob den Klägern der Nachweis des Verschuldens des Beförderers gelingt. Einer potenziellen Mitverursachung durch die Reisenden selbst kann zudem im Rahmen des Mitverschuldens nach Art. 6 AÜ Rechnung getragen werden.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Der Kreuzfahrtmarkt erfreut sich in den letzten Jahren wachsender Beliebtheit. So ist schon längst wieder das Niveau von vor der Pandemie erreicht. Neben einer Verschiebung von der reinen Erholung zu einem vielseitigen Erlebnisurlaub entdeckt auch die jüngere Zielgruppe die Reiseart für sich.
Klare Regelungen hinsichtlich der Haftung eines Reiseveranstalters von Kreuzfahrten sind daher unerlässlich. Nicht nur die Frage nach dem Verhältnis zwischen VO (EG) 392/2009 und RL 90/314/EWG spielt dabei eine Rolle. Bedenkt man die wachsende Nachfrage nach (Themen-)Kreuzfahrten, ist insbesondere die Frage nach dem Erfordernis eines Zusammenhangs zur Beförderungsleistung auf See für die Haftung aus Art. 3 AÜ von aktueller Relevanz.



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