Keine Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften auf der Grundlage von § 474 StPOOrientierungssatz zur Anmerkung Kirchliche Stellen sind weder als Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Justizbehörden noch als öffentliche Stellen anzusehen. Akteneinsicht und Auskunftserteilung kommen daher weder auf der Grundlage des § 474 Abs. 1 noch des Abs. 2 StPO in Betracht. - A.
Problemstellung Der 5. Strafsenat des BGH bestätigt einen Beschluss des BayObLG (v. 15.01.2024 - 204 VAs 177/23), wonach Religionsgemeinschaften in Ermangelung eines Status als öffentliche Stellen i.S.v. § 474 Abs. 2 StPO nach dieser Vorschrift keine Einsichtnahme in Ermittlungsakten gewährt und keine Auskünfte erteilt werden können, noch weniger nach § 474 Abs. 1 StPO, der Akteneinsicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden vorsieht. Darüber hinausgehend sieht der BGH kirchliche Stellen aber auch für den Anwendungsbereich der §§ 12 ff. EGGVG nicht als öffentliche Stellen i.S.v. § 474 Abs. 2 StPO an. Dies schafft zwar erfreuliche Klarheit, wirft aber die Frage auf, auf welcher Grundlage eine rechtssichere Übermittlung von Daten aus Strafverfahren an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften erfolgt.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist katholischer Priester und wurde von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Vergewaltigung und der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte verfolgt. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens beantragte das zuständige Bistum im Hinblick auf ein kirchenrechtliches Verfahren Akteneinsicht, die von der Staatsanwaltschaft (die Beweismittel- und Sonderhefte ausgenommen) gewährt wurde. Das Bistum meinte, da es nicht über die ermittlungstechnischen Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft verfüge, sei die kirchliche Justiz auf eine Übernahme der im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse für das kirchenrechtliche Verfahren angewiesen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren sodann mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, nachdem eine Hausdurchsuchung und Auswertung sichergestellter Datenträger den Verdacht nicht erhärteten. Der Antragsteller wandte sich gegen die Gewährung der Akteneinsicht; sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg. In dem mustergültigen Beschluss begründete das BayObLG umfassend, dass das Bistum trotz seiner Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht grundsätzlich als öffentliche Stelle i.S.d. § 474 Abs. 2 StPO anzusehen sei, vor allem weil nach dem Regelungs- und Schutzzweck der §§ 474, 475 StPO der Begriff der öffentlichen Stelle eng ausgelegt werden müsse. Noch weniger sei das Generalvikariat des Bistums als andere Justizbehörde gemäß § 474 Abs. 1 StPO anzusehen. Allein im Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO setzte das Gericht diese kirchliche Stelle öffentlichen Stellen gleich, da die §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG (als besondere Vorschriften i.S.v. § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO für „zweckfremde“ Übermittlung personenbezogener Daten aus Ermittlungsverfahren) unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Strafverfahren an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zuließen, was dann erst recht für Auskünfte (auf Ersuchen hin) gelte. Im zugrunde liegenden Fall wurden solche Voraussetzungen vom BayObLG verneint. Dennoch ließen die Münchner Richter die Rechtsbeschwerde zum BGH – für diesen bindend – wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Anwendbarkeit des § 474 Abs. 2 StPO auf öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu, wovon das Bischöfliche Ordinariat auch Gebrauch machte. Der 5. Strafsenat des BGH entschied mit der Vorinstanz, dass das Generalvikariat – anders als von diesem offenbar angenommen – nicht unter die in § 474 Abs. 1 StPO aufgezählten Adressaten (Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden) subsumiert werden könne, weil eine funktionale Betrachtungsweise maßgeblich und eine enge Auslegung geboten sei. Der vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichbarkeit der kirchlichen Gerichtsbarkeit mit Berufsgerichten hält der Senat entgegen, dass diese, anders als kirchliche Gerichte, auf staatlichen Gesetzen beruhten. Auch seien die im kirchlichen Verfahren tätigen Disziplinar- oder Ermittlungsorgane keine Staatsanwaltschaften oder andere Justizbehörden, da die Strafverfolgung grundsätzlich allein dem Staat obliege; auch als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts könne eine Kirche an dieser Aufgabe nicht teilnehmen, da korporierte Religionsgesellschaften im Gegensatz zu anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht „in den Staat eingegliedert“ seien. Kirchengewalt sei stets nichtstaatliche Gewalt. Darüber hinaus – hier weicht der BGH vom BayObLG ab – entschied der 5. Strafsenat, dass das Bistum sich (nicht einmal) auf § 474 Abs. 2 Satz 1 StPO berufen könne, da es auch nicht unter die dort genannten Adressaten („öffentliche Stellen“) falle. Seine Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts ändere daran nichts. Der Begriff der öffentlichen Stelle sei ebenfalls eng auszulegen, so dass nur Stellen, die hoheitliche Aufgaben wahrnähmen, darunter fielen. Als zentrales systematisches Argument folgt: Da der Gesetzgeber für die Übermittlung personenbezogener Daten in § 12 Abs. 2 EGGVG eine gesonderte Regelung für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften geschaffen habe, sehe er sie nicht als „öffentliche Stellen“ i.S.v. § 12 Abs. 1 EGGVG an. Denn andernfalls hätte es der zusätzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 EGGVG für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nicht bedurft. Bei der Einführung der §§ 474 ff. StPO habe sich der Gesetzgeber an den §§ 12 ff. EGGVG orientiert. Danach entspreche der Begriff der „öffentlichen Stellen“ in § 474 Abs. 2 Satz 1 StPO dem in § 12 Abs. 1 EGGVG. Damit verwirft der BGH die vom BayObLG im angefochtenen Beschluss entwickelte Lösung, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften jedenfalls im Anwendungsbereich der §§ 12 ff. EGGVG den öffentlichen Stellen i.S.v. § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO gleichzusetzen: „Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Regelungen in § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4a EGGVG nicht öffentlichen Stellen gleichzusetzen.“ Nach alledem konnte der Senat noch weniger die Argumentation des Beschwerdeführers gelten lassen, sein Bemühen um Aufarbeitung von Fällen sexuellen Missbrauchs liege im öffentlichen Interesse, seine Maßnahmen dienten auch der Gefahrenabwehr, nämlich der Verhinderung etwaiger künftiger Taten des Priesters. Hoheitliches Handeln, so der Senat, liege dennoch nicht vor. Gefahrenabwehr sei Ländersache und die Informationsübermittlung an Polizeibehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr in § 481 StPO geregelt. Eine weitere Abweichung ergab sich bei der Anwendung des § 476 StPO, wozu aber der angefochtene Beschluss des BayObLG noch keine Ausführungen enthielt: Der BGH meinte, im Ergebnis seien auch zu Recht die Voraussetzungen für Auskünfte zu Forschungszwecken nach § 476 StPO verneint worden. Zwar hätte, wie nicht geschehen, das BayObLG das im Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG enthaltene Vorbringen zu einer Akteneinsicht nach § 476 StPO berücksichtigen müssen, da auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei. Die Entscheidung sei aber im Ergebnis richtig (§ 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 2 FamFG), da der Antrag den Darlegungsanforderungen des § 476 StPO nicht genüge (mangelnde Konkretisierung, fehlende Darlegungen zu einem Datenschutzkonzept). Schließlich erklärt der BGH auch die konkrete Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1 EGGVG auf den konkreten Fall durch das BayObLG für beanstandungsfrei. Nur verhält sich der Senat leider nicht genauer dazu, auf welchem Weg diese Bestimmungen für das Ersuchen des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangen; denn es handelt sich bei ihnen um reine Befugnisnormen für eine Datenübermittlung von Amts wegen.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung war nach dem eingehend begründeten Beschluss des BayObLG in den tragenden Gründen vorhersehbar, ist in Teilen aber auch überraschend. Die teleologische Argumentation des BGH, Kirchen könnten keine Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Justizbehörden i.S.d. § 474 Abs. 1 StPO sein, weil die Vorschrift der Justiz ein hohes Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit des Handelns entgegenbringe, jedoch die von Gesetzes wegen vergleichsweise niedrige Schwelle für die Akteneinsicht und der darin zum Ausdruck kommende Vertrauensvorschuss bedingten, dass der Staat entscheide, wem dieses Vertrauen entgegengebracht werde, wäre – wenn sie auch eine begrüßenswerte Klarstellung enthält – an sich nicht mehr notwendig gewesen. Schon der eindeutige Wortlaut der Norm gibt, zumal in Zusammenschau mit der systematischen Abstufung innerhalb des § 474 StPO und zu § 475 StPO, keinen Grund zur Annahme, dass eine kirchliche Stelle ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder andere Justizbehörde sein könnte. Gerade der Terminus „andere“ Justizbehörde macht deutlich, dass nur der Justiz, nicht aber einem anderen Rechtskreis angehörende Institutionen in Betracht kommen. Gleiches gilt natürlich für die kirchlichen Disziplinar- und Ermittlungsorgane. Im Grunde genommen kann es selbst darauf nicht ankommen, ob die öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Teil die Stelle ist, in den Staat eingegliedert ist oder nicht. So wird man etwa auch die im Vertragsarztrecht gesetzlich vorgesehenen Schiedsämter (§ 89 SGB V), die hoheitliche Gewalt ausübenden Körperschaften zugeordnet sind, schlechterdings nicht als Gerichte oder Justizbehörden ansehen können, denn sie sind Teil der Verwaltung und nicht der Judikative. Schon weniger fernliegend erscheint, dass es sich bei Kirchen um „öffentliche Stellen“ i.S.d. § 474 Abs. 2 Satz 1 (Nr. 1) StPO handeln könnte, jedenfalls soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Aber auch einer zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlichen Auskunftserteilung nach der letztgenannten Norm schiebt der BGH zu Recht einen Riegel vor, da das Bistum mangels Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben keine öffentliche Stelle ist. Daran ändert nichts, dass kirchlichen Stellen ausnahmsweise Verwaltungsaufgaben oder hoheitliche Befugnisse (etwa im Friedhofswesen oder bei der Kirchensteuer) übertragen sind, denn auch insofern besteht keine staatliche Aufsicht. Auf der Hand liegt danach, dass auch die zweckbezogene Argumentation des Beschwerdeführers, sein Bemühen um Aufarbeitung von Fällen sexuellen Missbrauchs liege im öffentlichen Interesse, seine Maßnahmen dienten auch der Gefahrenabwehr, ihn nicht zu einer öffentlichen Stelle macht. Doch rundet der BGH-Beschluss die Problematik nicht etwa gänzlich ab, sondern wirft neue Fragen auf. Ohne Weiteres widerspricht der 5. Strafsenat dem BayObLG darin, dass das Bistum mit Blick auf die Regelungen in den §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 4a EGGVG öffentlichen Stellen i.S.v. § 474 Abs. 2 Satz 1 (Nr. 2) StPO gleichzusetzen sei. In der Konsequenz dieser Auffassung bliebe bei Auskunftsersuchen nur eine Behandlung der Kirchen als „sonstige Stellen“ und damit eine Datenübermittlung auf der restriktiveren Grundlage des § 475 StPO (Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen). Dann aber wäre zugleich der Anwendungsbereich der §§ 12 ff. EGGVG grundsätzlich gesperrt. Denn gegenüber den Spezialnormen der Verfahrensordnungen gelten diese Vorschriften nur subsidiär; ob also einem Ersuchen auf Datenübermittlung zu entsprechen ist, richtet sich nicht nach den §§ 12 ff. EGGVG, sondern nach den dafür maßgebenden (Spezial-)Vorschriften (Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 12 EGGVG Rn. 8, 18). Um das wenig sinnvolle Ergebnis zu vermeiden, dass kirchlichen Stellen Daten gemäß den §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 4a EGGVG von Amts wegen übermittelt werden dürfen, nicht aber auf Ersuchen, bleibt nur, wie es eben das BayObLG mit einem Argument a maiore ad minus tut, die Religionsgesellschaften „im Anwendungsbereich der §§ 12 ff. EGGVG (…) den öffentlichen Stellen i.S.d. § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO gleichzusetzen.“ Dies entspricht im Grunde genommen einer analogen Anwendung der letztgenannten Norm, die auch der gesetzgeberischen Wertung in § 12 Abs. 2 EGGVG Rechnung trägt, dass das Informationsinteresse der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften höher gewichtet ist als das von Privatpersonen. Bliebe es bei der Auffassung, dass § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht einschlägig ist, könnten die rein praktischen Folgen aber vielleicht dennoch überschaubar sein, da ein Auskunftsersuchen auch als Anregung ausgelegt werden und dann eine Datenübermittlung von Amts wegen nach den §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 4a EGGVG erfolgen könnte (hierfür grundsätzlich Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 12 EGGVG Rn. 18). Freilich bliebe fraglich, auf welche Norm die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft ein Auskunftsersuchen dann stützen soll, zumal im Streitfall. Unterschiede können sich schon prozessual ergeben, wie der BGH vorliegend verdeutlicht: In den Fällen des § 475 StPO kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden (§ 480 Abs. 3 Satz 1 StPO), in anderen Fällen greift die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht. Fraglich erschiene überdies die Anwendbarkeit des § 479 StPO, beispielsweise dessen Übermittlungsverbot in Absatz 1. Denn § 12 Abs. 3 EGGVG will eine Übermittlung verhindern, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung (worunter auch Übermittlungsverbote fallen, vgl. Ellbogen in: MünchKomm StPO, 2. Aufl. 2025, § 12 EGGVG Rn. 19) entgegensteht. Das Übermittlungsverbot des § 479 Abs. 1 StPO gilt aber nur im Anwendungsbereich der §§ 474 bis 476, 477 StPO. Auch die Frage der Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung (§ 479 Abs. 4 Sätze 2, 3 StPO oder § 12 Abs. 3 EGGVG?) bliebe zunächst unklar. Und noch ein Weiteres: Kommt gemäß § 479 Abs. 4 Satz 2 StPO abweichend vom Grundsatz des § 479 Abs. 4 Satz 1 StPO der ersuchenden öffentlichen Stelle i.S.v. § 474 StPO gleichsam das Privileg zu, die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu tragen, ist die übermittelnde Stelle grundsätzlich auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt. Dies sollte für kirchliche Auskunftsersuchen jedoch nicht gelten (vgl. Lubini, jurisPR-StrafR 22/2024 Anm. 1). Insofern sorgt der BGH-Beschluss in diesem Punkt aber für mehr Klarheit, da sich die Verantwortung dann aus § 12 Abs. 4 EGGVG ergäbe, wonach die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung (allein) trägt.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Der BGH hat die Linie des BayObLG, Religionsgesellschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im strafprozessualen Datenschutz nicht als öffentliche Stellen i.S.v. § 474 Abs. 2 StPO zu behandeln, bestätigt und insoweit nachgeschärft, als ein solcher Status auch nicht über § 12 Abs. 2 EGGVG in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO gleichsam hineingelesen werden kann. Im Ergebnis ist Letzteres für die Praxis wenig befriedigend, doch hatte sich der BGH in dem Beschluss mit Folgeproblemen (noch) nicht eingehender auseinanderzusetzen. Damit bleibt - oder besser gesagt wird – unklar, wie kirchliche Auskunftsersuchen im Strafverfahren datenschutzrechtlich genau zu behandeln sind. Denn auf § 475 StPO wird man öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften kaum verweisen können, die §§ 12 ff. EGGVG aber gelten nur subsidiär und nur für die Datenübermittlungen von Amts wegen. Eine Übermittlung auf ein als Anregung ausgelegtes Ersuchen von Amts wegen dürfte aber nicht ausgeschlossen sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung ergibt sich damit allerdings bis auf Weiteres aus § 12 Abs. 4 EGGVG und nicht aus dem Konzept des § 479 Abs. 4 Sätze 2, 3 StPO.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung In prozessualer Hinsicht ist die Klarstellung des BGH von Interesse, dass für Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 29 EGGVG (vom OLG im ersten Rechtszug gegen einen Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde) in Angelegenheiten der Strafrechtspflege vor einem Strafsenat des BGH kein besonderer Anwaltszwang besteht. In der – wohl überwiegenden – Literatur wird hierzu mit dem Argument, dass sich die Beteiligten im Verfahren vor dem BGH grundsätzlich durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten, eine andere Linie verfolgt. Dies gelte jedoch, so der 5. Strafsenat, gerade nicht für die Verfahren vor den Strafsenaten des BGH.
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