Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Entscheidung liegt im Wesentlichen der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
I. Die zwei Angeklagten hatten persönliche Differenzen mit dem späteren Geschädigten. Am Tattag befanden sie sich gemeinsam in einem Fahrzeug und sahen zufällig den Geschädigten, welcher sich ebenfalls fahrend in einem Fahrzeug befand. Sie errichteten dann eine „Straßensperre“ auf der erwarteten Fahrstrecke des Geschädigten und bewaffneten sich mit zwei Holzknüppeln und einer geladenen Schusswaffe, um dem Opfer eine „nachhaltige Ansage in Form einfacher körperlicher Gewalt“ zu machen. Der Geschädigte fuhr wie geplant auf die errichtete Sperre zu und wurde dabei von den Angeklagten mit dem Auto verfolgt. Er erkannte die nun drohende Gefahr, wich dem Hindernis mit einer Fahrt über den Gehweg aus und versuchte zu flüchten. Der auf dem Beifahrersitz befindliche Angeklagte gab sodann an drei verschiedenen Stellen während der Verfolgungsfahrt mehrere Schüsse aus seiner Waffe in Richtung des vorwegfahrenden Geschädigten ab, wobei er dessen Tötung für möglich hielt und auch billigend in Kauf nahm, wenn es auch sein vorrangiges Ziel war, ihn zunächst zum Anhalten zu zwingen. Der Geschädigte konnte den Schüssen durch gezielte Lenkbewegungen ausweichen; jedoch wurde der Tank des Fahrzeuges getroffen, so dass sich dieses allmählich verlangsamte. Das Tatopfer bog dann in Richtung einer Konzerthalle ab, weil er dort Polizeipräsenz erwartete. Die Angeklagten erkannten nun, dass sie ihr Ziel, den Geschädigten zum Anhalten zu zwingen und ihm eine körperliche Abreibung zu verpassen, nicht mehr würden erreichen können. Sie brachen deshalb die Verfolgung ab.
II. Wegen dieses Sachverhalts verurteilte das LG Koblenz den Angeklagten, welcher die Schüsse abgegeben hatte, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten (Az. 14 Ks 2020 Js 30058/25). Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung dahin gehend eingelassen, sein Fahrzeug habe sich während der Verfolgungsfahrt neben demjenigen des Geschädigten befunden, so dass ein tödlicher Schuss auf den Geschädigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Davon habe er jedoch abgesehen. Diese Einlassung hielt die Schwurgerichtskammer jedoch für widerlegt und schloss einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch aus.
III. Der BGH hob das Urteil mit den Feststellungen – ausgenommen der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sowie zur Tatvorgeschichte – auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Aufhebung der Verurteilung erstreckte sich dabei gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten.
1. Zunächst würden die Feststellungen eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht tragen, weil diese einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nicht ausschließen:
Der BGH erläutert zunächst die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 2 StGB. Dieser erfordert grundsätzlich die bewusste Verhinderung der Tatvollendung. Ein aktives Tun ist dafür aber nicht zwingend erforderlich. Bereits die Untätigkeit eines Tatbeteiligten kann die Rücktrittsvoraussetzungen erfüllen, wenn der Taterfolg bereits dadurch vereitelt werden kann, dass der vorgesehene Tatbeitrag nicht erbracht oder nicht fortgeführt wird. Da der Angeklagte als einziger über eine Schusswaffe verfügte und ein anderer Plan für eine Tötung des Geschädigten nicht bestand, war die Verneinung der Rücktrittsvoraussetzungen rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte ja von weiteren Schüssen auf den Geschädigten absah.
2. Weiterhin hatte das Schwurgericht einen strafbefreienden Rücktritt auch deswegen ausgeschlossen, weil die Angeklagten mit Blick auf die Großveranstaltung, der sich der Geschädigte immer weiter näherte, davon ausgegangen seien, ihr Ziel einer körperlichen Abreibung „nicht mehr erreichen zu können“. Dies moniert der Senat als „in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft“. Die Erwägungen ließen nämlich nicht erkennen, ob das Gericht von einem fehlgeschlagenen Versuch oder fehlender Freiwilligkeit unter dem Gesichtspunkt eines aus Sicht des Angeklagten unvertretbaren Entdeckungsrisikos ausgegangen sei. Zudem habe das Tatgericht unzutreffend das Ziel einer „Abreibung“ als außertatbestandliches Ziel des Angeklagten zugrunde gelegt, anstatt die Vorstellung des Angeklagten zur Erreichbarkeit des tatbestandlichen Erfolges – nämlich der Tötung des Geschädigten – zu erörtern.
3. Schlussendlich habe das Gericht auch den zeitlichen Bezugspunkt verfehlt, weil maßgeblich für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts der Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung ist. Das Tatgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, mit welchem Vorstellungsbild der Angeklagte von weiteren Schüssen auf den Geschädigten noch vor Wahrnehmung des Konzertgeländes absah.
4. Der BGH bezeichnet auch die Verurteilung wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht sah den Tatbestand zum einen durch die errichtete Straßensperre (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB), zum anderen durch die Schüsse auf das Fahrzeug (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) als erfüllt an. Allerdings enthielten die Ausführungen keinerlei Feststellungen zu dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Gefährdungserfolges. Der für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche „Beinaheunfall“ sei durch die Kammer nicht festgestellt worden, da das Urteil weder Ausführungen zum Wert des Fahrzeuges oder zur Höhe des drohenden Schadens noch zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person enthielt.
5. Das neue Tatgericht habe sich folglich nicht nur mit der Höhe des drohenden Schadens und der konkreten Leibesgefahr für eine andere Person zu befassen, sondern auch mit der Frage, ob hier überhaupt eine verkehrsspezifische Gefahr vorlag. Der Schutzzweck des § 315b StGB gebiete eine restriktive Auslegung. Die Norm könne nur dann erfüllt sein, wenn die geschaffene Gefahr auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückgehe. Dies zweifelt der BGH offenkundig an, weil das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Richtung bewegt wurde wie das verfolgende und eine Wirkungsverstärkung der Schüsse durch die Bewegungsenergie des getroffenen Objektes daher nicht in Betracht komme.
Kontext der Entscheidung
I. Die Entscheidung gibt Anlass, sich die Voraussetzungen des § 24 StGB zu vergegenwärtigen:
1. Zunächst differenzierte das Landgericht nicht hinreichend zwischen den Voraussetzungen des Fehlschlags und der Freiwilligkeit. Der BGH stellt damit klar, dass er weiterhin von einer eigenständigen Bedeutung des fehlgeschlagenen Versuchs ausgeht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 17.03.2022 - 4 StR 223/21 Rn. 29). Dies sieht ein wachsender Teil der Literatur anders, weil ein Rücktritt bereits denknotwendig nur deshalb nicht möglich sei, weil er unfreiwillig erfolge (vgl. Cornelius in: BeckOK-StGB, 70. Edition, § 24 Rn. 11 m.w.N.). Die dogmatische Differenzierung ergibt jedoch Sinn, weil es bei der Fallgruppe des fehlgeschlagenen Versuches um die Frage geht, ob der Täter selbst noch davon ausgeht, den Taterfolg überhaupt noch herbeiführen zu können, während sich der Prüfungspunkt der Freiwilligkeit mit der Frage befasst, ob der Täter von der grundsätzlich noch gegebenen Vollendungsmöglichkeit aus autonomen und selbstbestimmten Gründen Abstand genommen hat (Hoffmann-Holland in: MünchKomm StGB, 5. Aufl. 2024, § 24 Rn. 52; Roxin, NStZ 2009, 319).
Ein Versuch ist demnach fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an. Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass er zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (vgl. zum vorstehenden BGH, Beschl. v. 11.03.2014 - 1 StR 735/13 Rn. 5 ff.; BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 411/12 Rn. 4).
Nachvollziehbarerweise hat der BGH danach die Entscheidung des Tatgerichts als rechtsfehlerhaft bezeichnet. Es ist naheliegend, dass die Angeklagten ihr Vorhaben wohl deswegen abbrachen, weil sie in der Nähe des Geländes mit Einsatzkräften oder zumindest mit Beobachtern und demnach Zeugen rechnen mussten und das Vorhaben, den Geschädigten zum Anhalten zu zwingen und ihm danach „ungestört“ eine körperliche Abreibung zu verpassen, so keinesfalls mehr umsetzbar gewesen wäre. Doch der Umstand, dass die Angeklagten in der Nähe eines Konzertgeländes Polizeipräsenz erwarteten, sagt nichts darüber aus, ob sie die Tatbestandsverwirklichung – nämlich die Tötung des Geschädigten – noch subjektiv für grundsätzlich möglich erachteten.
2. Weiterhin legte das Tatgericht für die Beurteilung des strafbefreienden Rücktritts das ursprüngliche Ziel des Angeklagten zugrunde, dem Geschädigten eine „Abreibung“ zu verpassen. Dogmatisch wird die Frage der sog. „außertatbestandlichen Zielerreichung“ bei der Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch diskutiert (Puppe, NStZ 1986, 14, 17; Cornelius in: BeckOK-StGB, 70. Edition, § 24 Rn. 26). Die Frage einer außertatbestandlichen Zielerreichung ist aber vorliegend nicht entscheidend, weil „ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch in den Fällen möglich ist, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat“ (BGH, Beschl. v. 19.05.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221-232; BGH, Beschl. v. 03.05.2022 - 3 StR 120/22). Diese Auslegung überzeugt, weil der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB von dem Aufgeben der „weiteren Ausführung der Tat“ spricht und der Sinn und Zweck der Vorschrift darin besteht, dem Versuchstäter um der Rettungschance für das Opfer Willen eine „goldene Brücke“ der Erfolgsabwendung zu bauen: wie die Furcht vor Strafe von der Pflichtverletzung abschrecken soll, so soll die Aussicht, unbestraft zu bleiben, zum Rücktritt verlocken (Hoffmann-Holland in: MünchKomm-StGB, 5. Aufl. 2024, § 24 Rn. 20 f.). Demnach hätte sich das LG Koblenz nicht auf das Tatmotiv einer „Abreibung“ bzw. eines Denkzettels konzentrieren, sondern vielmehr die Frage erörtern müssen, ob der Angeklagte seiner Vorstellung nach noch zur Tötung des Geschädigten in der Lage war, denn die Tötung eines anderen Menschen – von der dann Abstand genommen wurde – ist für die Tatbestandsverwirklichung des § 212 Abs. 1 StGB erforderlich.
3. Schlussendlich ist ein Rücktritt freiwillig, wenn der Täter aus autonomen Motiven von der Tat zurückgetreten ist. Autonom ist ein Entschluss, wenn er Ausdruck freier Selbstbestimmung ist. Ein Rücktritt aus heteronomen Gründen, also solchen, die vom Willen des Täters unabhängig sind, soll dagegen unfreiwillig sein (Cornelius in: BeckOK-StGB, 70. Ed., § 24 Rn. 37; Matt/Renzikowski-Heger/Petzsche, § 24 StGB Rn. 26 f.) Erst wenn die Tat aus Sicht des Täters überhaupt noch vollendbar und damit eben nicht fehlgeschlagen ist, wird die Frage der Freiwilligkeit von Relevanz.
Nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt ein Rücktritt unter anderem dann nicht freiwillig, wenn der Täter von weiteren Ausführungshandlungen deshalb Abstand nimmt, weil er das mit einer weiteren Tatausführung verbundene Entdeckungsrisiko für nicht mehr vertretbar hält, also die Gefahr besteht, dass er bei weiterem Handeln angezeigt oder bestraft werden könnte (BGH, Urt. v. 10.04.2019 - 1 StR 646/18 Rn. 9; BGH, Urt. v. 28.09.2017 - 4 StR 282/17 Rn. 10). Vorliegend befasste sich das Tatgericht nicht hinreichend mit einer möglicherweise fehlenden Freiwilligkeit unter diesem Gesichtspunkt, was jedoch nahegelegen hätte, weil der Angeklagte wohl – zumindest auch – deshalb von weiteren Schüssen auf den Geschädigten absah, weil dieser sich mit seinem Fahrzeug einem Konzertgelände näherte und dort mit Tatzeugen oder gar Polizeipräsenz zu rechnen gewesen wäre.
II. § 315b StGB
Letztlich rügt der Senat die Ausführungen des Tatgerichts zu § 315b StGB aus zweierlei Gründen als rechtsfehlerhaft:
1. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für eine Vollendung des § 315b StGB ein „Beinaheunfall“ erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2025 - 4 StR 168/25; BGH, Beschl. v. 18.11.2025 - 4 StR 492/25). Dies bedeutet zusammengefasst, dass die Tathandlung in eine kritische Situation geführt hat, die die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt hat, dass der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing.
Das Tatgericht hatte vorliegend aber weder Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges noch zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person getroffen, was aber nach der Rechtsprechung des BGH zu § 315b StGB erforderlich gewesen wäre. Das Revisionsgericht besteht hier auf unmissverständlichen Ausführungen; pauschale Angaben, wonach bei einem bestimmten Unfallhergang gewisse Verletzungen regelmäßig zu erwarten seien, werden nicht für ausreichend erachtet (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2009 - 4 StR 408/09 Rn. 5, 7).
Hinsichtlich der Gefahr für eine fremde Sache von bedeutendem Wert gibt der BGH sogar klare Prüfungsschritte vor: zunächst sei zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache überhaupt um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was zum Beispiel bei älteren oder vorgeschädigten Fahrzeugen schon fraglich sein kann. In einem zweiten Schritt ist dann zu erörtern, ob ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden (BGH, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 StR 617/07 Rn. 6). Die Wertgrenze liegt hier bei ca. 750,00 Euro (BGH, Urt. v. 12.09.2002 - 4 StR 165/02 Rn. 34).
2. Letztlich moniert der Senat die fehlenden Ausführungen des Tatgerichts zu einer „verkehrsspezifischen Gefahr“ i.S.d. § 315b StGB. Nach ständiger Rechtsprechung versteht der BGH unter einer konkreten Gefahr nur solche Gefahren, die auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte – also der Dynamik des Straßenverkehrs – zurückzuführen sind (BGH, Beschl. v. 04.11.2008 - 4 StR 411/08 - StraFo 2009, 120-121; BGH, Beschl. v. 30.08.2022 - 4 StR 215/22). So kann ein verkehrsspezifischer Bezug zum Beispiel fehlen, wenn ein Schuss – wie vorliegend – nur die Karosserie trifft, weil der Schaden dann nicht zwingend durch die Bewegungsenergie des Fahrzeuges, sondern allein durch das Projektil bzw. den Stoffeintrag entsteht. Es fehlt dann der innere Zusammenhang mit der Fahreigendynamik, so dass hier auch nur eine Sachbeschädigung vorliegen kann (BGH, Beschl. v. 04.11.2008 - 4 StR 411/08 - StraFo 2009, 120-121). Zusammengefasst ist eine Gefahr nach der Rechtsprechung des BGH verkehrsspezifisch, wenn sie 1. auf einem regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang beruht, 2. die Dynamik des Straßenverkehrs für die konkrete Gefährdung oder den Schaden mitursächlich ist und 3. sich dieser im Zusammenhang nicht in einer bloßen, vom Verkehrsgeschehen losgelösten Sachbeschädigung erschöpft (vgl. Hecker in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 315b Rn. 15 m.w.N.).