Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
seit zwei Jahren wird in der EU intensiv über den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) diskutiert, der den Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb der Union erleichtern soll. Aktuell verhandeln EU-Parlament, Ministerrat und Kommission darüber, inwiefern Bürgerinnen und Bürger ihre persönlichen Gesundheitsdaten kontrollieren können.
In einem offenen Brief fordern nun 13 Organisationen und Gewerkschaften, dass alle EU-Bürgerinnen und -Bürger das Recht haben sollten, der Nutzung ihrer medizinischen Daten im Opt-out-Verfahren zu widersprechen. Kritik richtet sich gegen den Verordnungsentwurf der Kommission, der kein Widerspruchsrecht vorsieht. Die Organisationen betonen, dass fehlende Mitsprache die Vertraulichkeit zwischen Ärzten und Patientinnen und Patienten beeinträchtige und grundlegende Datenschutzprinzipien untergrabe.
Die Forderung nach proaktiver Information der Patientinnen und Patienten über ihre Rechte stellt einen entscheidenden Punkt dar, um Vertrauen in den Europäischen Gesundheitsdatenraum zu schaffen. Es bleibt abzuwarten, ob die EU diesem Appell Gehör schenkt und die Grundrechte der Patientinnen und Patienten stärkt.
In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Klaus Spitz mit dem Schadenserfordernis bei datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüchen (ArbG Suhl, Urt. v. 20.12.2023 - 6 Ca 704/23) (Anm. 2).
Sodann ist Alexander Seidl mit einer Anmerkung zum Anspruch auf vorzeitige Löschung aus polizeilichen Datenbanken nach Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO vertreten (VG Köln, Urt. v. 14.08.2023 - 20 K 4709/21) (Anm. 3).
Christoph Halder und Piotr Stojgniew Maluszczak besprechen ein Urteil des EuGH zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein und die Berechnung des Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO EuGH, Urt. v. 21.12.2023 - (C-667/21) (Anm. 4).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Fabian Scharpf zum Umfang des Auskunftsrechts aus Art. 15 DSGVO (BGH, Urt. v. 27.09.2023 - IV ZR 177/22) (Anm. 5).
Schließlich setzt sich Tobias Koch mit einer Entscheidung des VG Hannover zum rundfunkrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem abgesperrten Bereich in einem Protestcamp auseinander (VG Hannover, Beschl. v. 16.01.2024 - 6 B 201/24) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann